6. Vorfall vom 16. Juli 2015 Der Sachverhalt, auf dem die Zivilforderungen des Privatklägers beruhen, ist unbestritten (pag. 685, pag. 712). Es kann dazu vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 486 ff.). Zusammenfassend hielt sie Folgendes fest (pag. 495 f.): Der Privatkläger entschied sich am 16.07.2015 kurz vor 05:00 Uhr aus nicht mehr genau eruierbaren Gründen von seinem Balkon aus in die angrenzende Wohnung des Beschuldigten einzudringen, vermutlich um dort nach Geld für den Kauf von Drogen zum Eigenkonsum zu suchen.