391 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht verfügt zudem über eine eingeschränkte Kognition, da sich die Berufung nur auf den Zivilpunkt beschränkt, sie darf demnach das Urteil nur so weit überprüfen, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Beschränkt sich die Berufung einzig auf den Zivilpunkt, handelt es sich in der Folge um einen reinen Zivilprozess (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 398) und die Regelungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung gelangen zur Anwendung