437 StPO). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Begründung der Parteien und an deren Anträge gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Sie darf sodann Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser das Rechtsmittel ergriffen wird (Art. 391 Abs. 3 StPO).