6 Urteils). Das Berufungsgericht überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die übrigen Dispositivziffern, mithin der gesamte Strafpunkt, beinhaltend den Schuldspruch, die Sanktion, sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Nichtausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. I., II., III. 4. und IV. des erstinstanzlichen Urteils) sind hingegen nicht (mehr) angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).