dass das Vorbringen als unbestritten und nicht beweisbedürftig zu betrachten ist (vgl. nachstehend Ziff. 10.2.5). Der beantragte Augenschein schliesslich soll dem Beweis dienen, dass sich der Privatkläger angesichts der Verhältnisse vor Ort auf den darunterliegenden Balkon hätte fallen lassen können (pag. 738). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat (pag. 402), erweist sich der erstmals in der Replik im oberinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins als verspätet und ist abzuweisen.