Gründe, warum diese Unterlagen nicht bereits vor erster Instanz hätten eingereicht werden können, sind nicht ersichtlich und werden vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht, weswegen sie grundsätzlich verspätet sind und nicht berücksichtigt werden können. Zu bemerken ist indes bereits an dieser Stelle, dass die Behauptung des Privatklägers, er habe keine Integritätsentschädigung erhalten, da er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Unfallversicherung gehabt habe, vom Beschuldigten erstmals in seiner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2021 bestritten wurde, so