SR 832.202), womit sie im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin berücksichtigt werden können. Bei der Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt des Privatklägers und der I.________ (Beilage 1 zur Replik vom 25. Februar 2021) handelt es sich um unechte Noven. Gründe, warum diese Unterlagen nicht bereits vor erster Instanz hätten eingereicht werden können, sind nicht ersichtlich und werden vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht, weswegen sie grundsätzlich verspätet sind und nicht berücksichtigt werden können.