Die vom Beschuldigten eingereichte Tabelle Nr. 4 der Suva (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 20. Januar 2021) ist nach Ansicht der Kammer als notorisch zu betrachten (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) und kann daher ohne weiteres zu den Akten erkannt werden. Im Übrigen finden sich die gleichen Werte (40% für den Verlust eines Beines im Kniegelenk, 50% für den Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks) auch im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202), womit sie im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin berücksichtigt werden können.