Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die vom Beschuldigten eingereichte Tabelle Nr. 4 der Suva (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 20. Januar 2021) ist nach Ansicht der Kammer als notorisch zu betrachten (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) und kann daher ohne weiteres zu den Akten erkannt werden.