Da es sich beim vorliegenden Verfahren nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten und dem damit verbundenen Dahinfallen der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft um einen reinen Zivilprozess handelt (vgl. nachstehend Ziff. 5), ist in Bezug auf diese Beweismittel bzw. diesen Beweisantrag zu prüfen, inwiefern sie unter dem Blickwinkel von Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt sind. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.