Der Privatkläger reichte zudem mit seiner Replik vom 25. Februar 2021 die Korrespondenz zwischen seinem Anwalt und der I.________ betreffend Leistungen aus UVG ein (Beilage 1, pag. 745 ff.) und beantragte die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung der Verhältnisse bzw. der Distanz zwischen den Balkonbrüstungen vor Ort (pag. 738). Da es sich beim vorliegenden Verfahren nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten und dem damit verbundenen Dahinfallen der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft um einen reinen Zivilprozess handelt (vgl. nachstehend Ziff.