5 Nach dem Wechsel ins schriftliche Verfahren reichte der Beschuldigte im Rahmen des oberinstanzlichen Schriftenwechsels mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 die Tabelle Nr. 4 der Suva betreffend die Integritätsentschädigung nach UVG zu den Akten (Beilage 1, pag. 723 ff.). Der Privatkläger reichte zudem mit seiner Replik vom 25. Februar 2021 die Korrespondenz zwischen seinem Anwalt und der I.________ betreffend Leistungen aus UVG ein (Beilage 1, pag.