_ vom 2. Mai 2019 (Beilage 3), die Tabellen Nr. 2 und 9 der Suva betreffend die Integritätsentschädigung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) bei Verlust eines Beines und bei Inkontinenz (Beilagen 4 und 5) sowie die Mitteilung des Bundesrates vom 12. November 2014 betreffend den maximal versicherten Verdienst nach UVG (Beilage 6) zu den Akten erkannt (pag. 551 ff.). Ebenfalls mit Verfügung vom 17. September 2019 wurde der durch den Privatkläger mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (pag. 567 ff.) gestellte Beweisantrag, es seien zusätzliche medizinische Unterlagen zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen.