2. Die künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festzulegen. Für die Festlegung der Höhe der Forderung sei der Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festzulegen. Für die Festlegung der Höhe der Forderung sei der Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer auf den Zivilweg zu verweisen.