4 Der Beschuldigte seinerseits stellte in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 die folgenden Rechtsbegehren (pag. 710 ff.): 1. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 1'285.15 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab Rechtskraft an den Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer zu verurteilen. Soweit weitergehend (im Umfang von 75% sowie Zins) sei die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers abzuweisen.