4. Eventualiter sei das Urteil in Gutheissung der Berufung in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Angelegenheit infolge der Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Verweis der Genugtuung auf den Zivilweg zwecks Bestimmung der Höhe der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen.