3. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 125'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Juli 2015, zu bezahlen, ausgehend von einer Haftungsquote des Beschuldigten von mindestens 75%.