2. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte sei für sämtlichen weiteren Schaden (insbesondere ungedeckte Gesundheitskosten, Wegkosten, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Haushaltsschaden, Wegkosten, etc.), welcher dem Straf- und Zivilkläger im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2015 erwachsen ist oder in Zukunft noch erwachsen wird, dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, dies bei einer Haftungsquote des Beschuldigten von mindestens 75%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.