710 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. November 2020 auf eine Stellungnahme (pag. 700). Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2021 eine Replik ein (pag. 735 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. März 2021 auf eine Duplik (pag. 755). Die Duplik des Beschuldigten datiert vom 3. Mai 2021 (pag. 765 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 778 f).