Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sodann unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 3. Juli 2019 (pag. 562 f.) mit Schreiben vom 18. Juli 2019 die Anschlussberufung betreffend die Berufung des Beschuldigten (pag. 609). Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zog Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufung vollumfänglich zurück (pag. 650). Damit fiel auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).