Fürsprecherin B.________ reichte mit Schreiben vom 27. Juni 2019 form- und fristgerecht namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Berufungserklärung ein (pag. 532). Am 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt D.________ im Namen und im Auftrag des Privatklägers ebenfalls form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 537 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie ihre Berufung zurückziehe (pag. 535). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sodann unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 3. Juli 2019 (pag.