2 2. Die künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 25 % festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen.