2. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________] III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘285.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend (im Umfang von 75 % sowie Zins) wird die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilkläger C.________ abgewiesen.