Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 234 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. März 2022 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung / Zivilpunkt Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 28. März 2019 (PEN 18 895) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor- instanz) fällte am 28. März 2019 folgendes Urteil: I. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16.07.2015 in E.________, zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51, 111 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen (16.07.2015 bis 17.07.2015) wird im Umfang von 2 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 22‘052.25 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 20‘468.55, insgesamt bestimmt auf CHF 42‘520.80 (ohne Kos- ten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklä- gerschaft auf CHF 23‘552.25). [Kostentabelle] II. 1. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________] 2. [Amtliche Entschädigung und volles Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________] III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 44, 46, 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘285.15 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend (im Umfang von 75 % sowie Zins) wird die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilkläger C.________ abgewiesen. 2 2. Die künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grund- satz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 25 % festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 25 % festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. F.________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 3. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Am 29. März 2019 meldete C.________ (nachfolgend: Privatkläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Ju- ra-Seeland vom 28. März 2019 Berufung an (pag. 459). Im Weiteren meldeten auch die regionale Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. April 2019 sowie A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Schreiben vom 3. April 2019 gegen das vorgenannte Urteil Beru- fung an (pag. 470, 474). Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 521). Fürsprecherin B.________ reichte mit Schreiben vom 27. Juni 2019 form- und frist- gerecht namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Berufungserklärung ein (pag. 532). Am 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwalt D.________ im Namen und im Auftrag des Privatklägers ebenfalls form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein (pag. 537 ff.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 teilte die Generalstaatsanwalt- schaft mit, dass sie ihre Berufung zurückziehe (pag. 535). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sodann unter Bezugnahme auf die Verfü- gung vom 3. Juli 2019 (pag. 562 f.) mit Schreiben vom 18. Juli 2019 die Anschluss- berufung betreffend die Berufung des Beschuldigten (pag. 609). Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zog Fürsprecherin B.________ namens und im Auf- trag des Beschuldigten die Berufung vollumfänglich zurück (pag. 650). Damit fiel auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). 3 Infolge vollumfänglichen Rückzugs der Berufung durch den Beschuldigten erklärten sich die Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstan- den (pag. 656, 658, 660). Am 14. Oktober 2020 reichte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Privatklägers eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 684 ff.). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur schriftlichen Berufungsbegründung da- tiert vom 20. Januar 2021 (pag. 710 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 5. November 2020 auf eine Stellungnahme (pag. 700). Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 25. Februar 2021 eine Replik ein (pag. 735 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 3. März 2021 auf eine Duplik (pag. 755). Die Duplik des Beschuldigten datiert vom 3. Mai 2021 (pag. 765 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen er- achtet (pag. 778 f). 3. Anträge der Parteien Der Privatkläger stellte im Rahmen der begründeten Berufungserklärung vom 14. Oktober 2020 folgende Anträge (pag. 684 ff.): 1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte A.________ sei im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen, dem Straf- und Zivil- kläger C.________ unter dem Titel Schadenersatz (für selbst bezahlte Krankentransporte, Haushaltshilfen und nicht gedeckte Gesundheitskosten) den Betrag von mindestens CHF 3'877.95 nebst Zins zu 5% seit 16. Juli 2015 zu bezahlen, ausgehend von einer Haftungs- quote des Beschuldigten von mindestens 75%. 2. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte sei für sämtlichen weiteren Schaden (insbe- sondere ungedeckte Gesundheitskosten, Wegkosten, Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens, Haushaltsschaden, Wegkosten, etc.), welcher dem Straf- und Zivilkläger im Zusam- menhang mit dem Ereignis vom 16. Juli 2015 erwachsen ist oder in Zukunft noch erwachsen wird, dem Grundsatze nach haftpflichtig zu erklären, dies bei einer Haftungsquote des Beschul- digten von mindestens 75%. Die Zivilklage sei zwecks Festsetzung der konkreten Höhe der For- derung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger eine an- gemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 125'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit 16. Juli 2015, zu bezahlen, ausgehend von einer Haftungsquote des Beschuldigten von mindestens 75%. 4. Eventualiter sei das Urteil in Gutheissung der Berufung in den angefochtenen Punkten aufzuhe- ben und die Angelegenheit infolge der Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Verweis der Genugtuung auf den Zivilweg zwecks Bestimmung der Höhe der Genugtuung an die Vor- instanz zurückzuweisen. 4 Der Beschuldigte seinerseits stellte in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 die folgenden Rechtsbegehren (pag. 710 ff.): 1. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 1'285.15 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab Rechtskraft an den Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer zu verurteilen. Soweit weitergehend (im Umfang von 75% sowie Zins) sei die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklä- gers/Berufungsführers abzuweisen. 2. Die künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festzulegen. Für die Festlegung der Höhe der Forderung sei der Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers/Berufungsführers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festzulegen. Für die Fest- legung der Höhe der Forderung sei der Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Soweit weitergehend sei die Berufung abzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 17. September 2019 (pag. 627) wurden die durch den Privat- kläger im Rahmen der Berufungserklärung vom 2. Juli 2019 gestellten Beweisan- träge gutgeheissen und der Therapieverlaufsbericht der behandelnden Psychologin G.________ vom 2. Mai 2019 (Beilage 3), die Tabellen Nr. 2 und 9 der Suva betref- fend die Integritätsentschädigung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) bei Ver- lust eines Beines und bei Inkontinenz (Beilagen 4 und 5) sowie die Mitteilung des Bundesrates vom 12. November 2014 betreffend den maximal versicherten Ver- dienst nach UVG (Beilage 6) zu den Akten erkannt (pag. 551 ff.). Ebenfalls mit Ver- fügung vom 17. September 2019 wurde der durch den Privatkläger mit Eingabe vom 10. Juli 2019 (pag. 567 ff.) gestellte Beweisantrag, es seien zusätzliche medi- zinische Unterlagen zu den Akten zu erkennen, gutgeheissen. Folgende Beweis- mittel wurden zu den Akten erkannt: Unterlagen betreffend Selbstkatheterisierung (Beilage 7), Austrittsbericht Klinik F.________ vom 26. Februar 2019 (Beilage 8), Austrittsbericht Spitalzentrum E.________ vom 28. Januar 2019 (Beilage 9), Ambu- lanter Bericht Spitalzentrum E.________ vom 17. Oktober 2018 (Beilage 10), Ärzt- licher Bericht H.________ vom 18. September 2018 (Beilage 11) sowie Operati- onsberichte Spitalzentrum E.________ vom 28. Februar 2016, 12. Februar 2016, 9. Februar 2016, 8. Februar 2016, 5. Februar 2016, 2. Februar 2016, 1. Februar 2016, 30. Januar 2016, 9. Oktober 2015 und 4. August 2015 (Beilagen 12 - 21). Im Hinblick auf die ursprünglich auf den 17./18. August 2020 angesetzte oberin- stanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbe- richt vom 24. Juni 2020 (pag. 649), ein Berichtsrapport vom 23. Juli 2020 inkl. Be- richt über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 666 ff.) und ein Strafregisteraus- zug vom 27. Juli 2020 (pag. 672) eingeholt. 5 Nach dem Wechsel ins schriftliche Verfahren reichte der Beschuldigte im Rahmen des oberinstanzlichen Schriftenwechsels mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2021 die Tabelle Nr. 4 der Suva betreffend die Integritätsentschädigung nach UVG zu den Akten (Beilage 1, pag. 723 ff.). Der Privatkläger reichte zudem mit seiner Replik vom 25. Februar 2021 die Korrespondenz zwischen seinem Anwalt und der I.________ betreffend Leistungen aus UVG ein (Beilage 1, pag. 745 ff.) und bean- tragte die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung der Verhältnisse bzw. der Distanz zwischen den Balkonbrüstungen vor Ort (pag. 738). Da es sich beim vorliegenden Verfahren nach dem Rückzug der Berufung des Be- schuldigten und dem damit verbundenen Dahinfallen der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft um einen reinen Zivilprozess handelt (vgl. nachstehend Ziff. 5), ist in Bezug auf diese Beweismittel bzw. diesen Beweisantrag zu prüfen, inwiefern sie unter dem Blickwinkel von Art. 317 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt sind. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die vom Beschuldigten eingereichte Tabelle Nr. 4 der Suva (Beilage 1 zur Stel- lungnahme vom 20. Januar 2021) ist nach Ansicht der Kammer als notorisch zu be- trachten (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1) und kann daher ohne weiteres zu den Akten erkannt werden. Im Übrigen finden sich die gleichen Werte (40% für den Verlust ei- nes Beines im Kniegelenk, 50% für den Verlust eines Beines oberhalb des Kniege- lenks) auch im Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. De- zember 1982 (UVV; SR 832.202), womit sie im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ohnehin berücksichtigt werden können. Bei der Korrespondenz zwi- schen dem Rechtsanwalt des Privatklägers und der I.________ (Beilage 1 zur Re- plik vom 25. Februar 2021) handelt es sich um unechte Noven. Gründe, warum diese Unterlagen nicht bereits vor erster Instanz hätten eingereicht werden können, sind nicht ersichtlich und werden vom Privatkläger auch nicht geltend gemacht, weswegen sie grundsätzlich verspätet sind und nicht berücksichtigt werden kön- nen. Zu bemerken ist indes bereits an dieser Stelle, dass die Behauptung des Pri- vatklägers, er habe keine Integritätsentschädigung erhalten, da er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Unfallversicherung gehabt habe, vom Beschuldigten erstmals in sei- ner oberinstanzlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2021 bestritten wurde, so dass das Vorbringen als unbestritten und nicht beweisbedürftig zu betrachten ist (vgl. nachstehend Ziff. 10.2.5). Der beantragte Augenschein schliesslich soll dem Beweis dienen, dass sich der Privatkläger angesichts der Verhältnisse vor Ort auf den darunterliegenden Balkon hätte fallen lassen können (pag. 738). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diese Möglichkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat (pag. 402), erweist sich der erstmals in der Replik im obe- rinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins als verspätet und ist abzuweisen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Vorliegend ist nunmehr ausschliesslich der Privatkläger Berufungsführer. Er focht das vorgenannte Urteil lediglich im Zivilpunkt an (Ziff. III. 1.–3. des erstinstanzlichen 6 Urteils). Das Berufungsgericht überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die übrigen Dispositivziffern, mithin der gesamte Straf- punkt, beinhaltend den Schuldspruch, die Sanktion, sämtliche Kosten- und Ent- schädigungsfolgen inkl. Nichtausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. I., II., III. 4. und IV. des erstinstanzlichen Urteils) sind hingegen nicht (mehr) angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht an die Begrün- dung der Parteien und an deren Anträge gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Sie darf sodann Entscheide im Zivil- punkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser das Rechtsmittel ergriffen wird (Art. 391 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht verfügt zudem über eine eingeschränkte Kognition, da sich die Berufung nur auf den Zivil- punkt beschränkt, sie darf demnach das Urteil nur so weit überprüfen, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5 StPO). Beschränkt sich die Berufung einzig auf den Zivilpunkt, handelt es sich in der Folge um einen reinen Zivilprozess (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 398) und die Regelungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung gelangen zur Anwendung (ECHLE, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, 2018, S. 130). II. Sachverhalt 6. Vorfall vom 16. Juli 2015 Der Sachverhalt, auf dem die Zivilforderungen des Privatklägers beruhen, ist unbe- stritten (pag. 685, pag. 712). Es kann dazu vorab auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 486 ff.). Zusammenfassend hielt sie Folgendes fest (pag. 495 f.): Der Privatkläger entschied sich am 16.07.2015 kurz vor 05:00 Uhr aus nicht mehr genau eruierbaren Gründen von seinem Balkon aus in die angrenzende Wohnung des Beschuldigten einzudringen, ver- mutlich um dort nach Geld für den Kauf von Drogen zum Eigenkonsum zu suchen. Wie aus den fo- rensisch-toxikologischen Analysen des IRM hervorgeht und sowohl vom Privatkläger selber als auch von dessen Freundin bestätigt wurde, stand er zu diesem Zeitpunkt unter erheblichem Einfluss von Drogen, Alkohol und Medikamenten. Der Privatkläger hob von seinem Balkon aus die heruntergezogene Lamellenstore auf dem Balkon des Beschuldigten an und kletterte so auf dessen Balkon (der Beschuldigte hatte angegeben, dass seine Storen unten und die Lamellen geschlossen waren, als er ins Bett ging; pag. 48 Z. 175 f., 54 Z. 41 f., 44 ff., 397 Z. 39). Anschliessend drang der Privatkläger durch die offene Balkontüre in die Wohnung des Beschuldigten ein und durchsuchte diese. Dabei fand er ein Portemonnaie, welches er vorne in seine Unterhose steckte. Der Beschuldigte, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Bett befand und schlief, wurde durch das geräuschvolle Atmen des Privatklägers geweckt. Er dachte dabei zunächst, dass eines seiner beiden Meerschweinchen erkrankt sei, nahm dann aber ungefähr auf der Höhe seines Wohnzimmertisches 7 einen Schatten bzw. die Umrisse einer Person wahr. Er erkannte dabei nicht, dass es sich um seinen Nachbarn handelte, zumal es im Zimmer dunkel war und er seine Brille nicht aufgesetzt hatte. Der Beschuldigte erschrak und sagte zu der Person etwas in der Art wie „was hast du hier zu suchen“, „hau ab“ oder „warte ich komme“. Dann sprang er ohne die Brille aufzusetzen und Licht zu machen aus dem Bett und ging auf die Person zu. Der Privatkläger, der bemerkt hatte, dass er ertappt worden war, erschrak ebenfalls und flüchtete auf den Balkon. Dort versuchte er via Brüstung wieder in seine Wohnung zurück zu gelangen. Bei diesem Vorhaben rutschte er aber (ohne Zutun des Beschuldigten) ab, wobei er sich mit beiden Händen noch an der Brüstung festhalten konnte. Als der Beschuldigte auf den Balkon trat, hing der Privatkläger bereits an der Balkonbrüstung (vgl. da- zu die vom Beschuldigten angefertigte Skizze auf dem Foto auf pag. 51). Der Beschuldigte beschloss alsdann nach kurzem Überlegen, dem Privatkläger (den er immer noch nicht erkannte) mit der Faust einmal auf die rechte Handoberfläche zu schlagen. Letzterer konnte sich daraufhin noch eine ganz kurze Zeit (gemäss Angaben des Beschuldigten ca. vier bis fünf Sekunden) an der Brüstung festhal- ten, ehe er 9.4 Meter in die Tiefe stürzte und regungslos am Boden liegen blieb. Der Beschuldigte ging daraufhin zurück in seine Wohnung und machte Licht. Als er sich anschlies- send wieder auf den Balkon begab, hörte er unten vor dem Haus die Stimme der Freundin des Privat- klägers und realisierte, dass es sich bei dem Einbrecher um seinen Nachbarn C.________ gehandelt haben musste. Der Beschuldigte stellte sodann fest, dass sein Portemonnaie nicht mehr da war, wor- auf er die Polizei rief und in seiner Wohnung auf deren Eintreffen wartete. 7. Verletzungen / Gesundheitszustand des Privatklägers Auch die aufgrund des Vorfalls vom 16. Juli 2015 erlittenen Verletzungen und de- ren Folgen für den Gesundheitszustand des Privatklägers sind unbestritten und lassen sich wie folgt zusammenfassen. Infolge des Sturzes vom Balkon des Beschuldigten aus fast zehn Metern Höhe wurde der Privatkläger aufgrund seiner daraus resultierenden schwerwiegenden Verletzungen ins L.________ (Spital) überführt und notoperiert (pag. 159, 164, 168 f., 176). Die Operation erfolgte am linken Bein, das einen offenen Bruch des Schienbeinkopfes und des Wadenbeines aufwies. Auch am rechten Bein mussten wegen eines Bruches des Oberschenkelknochens und des Sprungbeins Eingriffe vorgenommen werden. Weitere Operationen erfolgten am linken Arm infolge eines Speichenbruches sowie im Gesichtsbereich wegen eines offenen Nasenbeinbru- ches. Ein Bruch des Beckens wurde als stabil erachtet und bedurfte keiner Inter- vention (pag. 181). Am 27. Juli 2015 musste eine Amputation des linken Beines auf Höhe des unteren Oberschenkelanteils vorgenommen werden, nachdem es an dem Bein wiederholt zu thrombotischen Verschlüssen und einer bakteriellen Infek- tion gekommen war (pag. 169, 181 f.). Der Privatkläger befand sich bis zum 29. Juli 2015 auf der Intensivstation des L.________ und wurde anschliessend ins Spital- zentrum E.________ überführt, wo am 3. und 18. August 2015 weitere operative Eingriffe vorgenommen wurden. Am 24. September 2015 wurde er in die Klinik J.________ zur Rehabilitation entlassen, wo er sich während sechs Wochen auf- hielt. Anschliessend verbrachte er ca. zehn Monate in einem Pflegeheim (pag. 168, 177, 182, 395, 402, 410, 412, 571). Im Januar und Februar 2016 wurden am rech- ten Bein acht Eingriffe durchgeführt (pag. 587 ff.). Insgesamt musste der Privatklä- 8 ger nach dem Koma dreizehn Operationen über sich ergehen lassen (pag. 85 Z. 124, pag. 395 Z. 23 f.). Aufgrund der Amputation des linken Beines ist der Privatkläger bleibend invalid und wird zeitlebens auf eine Prothese angewiesen sein (pag. 169). Er geht heute an Krücken, da er mit seiner Prothese keine längeren Wege zurücklegen kann (pag. 394 Z. 27 f.). Das Gehen bereitet ihm nach wie vor Schmerzen, des Weiteren plagen ihn Phantomschmerzen (pag. 395 Z. 35 ff.). Der Privatkläger leidet zudem unter einer verletzungsbedingten neurogenen Blasenstörung (pag. 424), aufgrund welcher er seine Blase täglich mit Hilfe eines Katheters entleeren muss. Dies wird von ihm insbesondere auch psychisch als sehr belastend erlebt (pag. 394 Z. 22 ff., 395 Z. 39 ff.). Am 25. Januar 2019 wurde eine weitere Operation am rechten Ober- schenkelknochen durchgeführt, die einen rund einmonatigen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik sowie eine längere Physiotherapie nötig machten (pag. 424 f. 427 ff.). Nach dem Unfall litt der Privatkläger zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge des Sturzes mit Schlafstörungen, Flashbacks und ver- stärkter Reizbarkeit (pag. 210 f.). III. Zivilpunkt 8. Allgemeines zur Zivilklage Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person als Privatklägerschaft im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat gel- tend machen. Im Adhäsionsprozess gelangen grundsätzlich die Prozessmaximen des Zivilpro- zessrechts zur Anwendung. In Bezug auf die Zivilforderungen gelten daher die Dis- positions- sowie die Verhandlungsmaxime, so dass die geschädigte Partei die Be- hauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast trifft, soweit sich der Sach- verhalt nicht bereits aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung ergibt (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 22 f. zu Art. 122). Das Gericht hat zur Beurteilung der Zivilforderung grundsätzlich alle ihm vorliegenden Beweismittel von Amtes wegen zu berücksichtigen, und zwar unab- hängig davon, ob die entsprechenden Tatsachen von der Zivilklägerschaft aus- drücklich behauptet oder vom Beschuldigten ausdrücklich bestritten worden sind. In der alleinigen Verantwortung des Zivilklägers liegt es dagegen zu prüfen, ob die Untersuchungsergebnisse für den Nachweis der von ihm zu beweisenden An- spruchsvoraussetzungen ausreichen oder ob er allenfalls weitere Tatsachen be- haupten, substantiieren und beweisen muss. Auch die beklagte Partei, mithin die beschuldigte Person, muss prüfen, ob das Untersuchungsergebnis die Einreden und Einwendungen stützt, die sie der Zivilklage entgegenhalten will. Ist dies nicht der Fall, so ergibt sich aus der (eingeschränkten) Verhandlungsmaxime auch für sie die Obliegenheit, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten, zu substantiie- ren und zu beweisen (DROESE, Die Zivilklage nach der schweizerischen Strafpro- zessordnung, in: Haftpflichtprozess 2011, S. 58 f.). 9 9. Schadenersatz 9.1 Haftungsvoraussetzungen und Schadenshöhe Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR hat derjenige, der einem andern – absichtlich oder fahr- lässig – widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Eine Haftung nach die- ser Gesetzesbestimmung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Schaden, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 41). Das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen hat die Vorinstanz zu Recht bejaht und wird vom Beschuldigten auch nicht (mehr) bestritten. Entsprechend hat der Beschuldigte diesen Punkt nicht angefochten und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Ebenfalls unbestritten ist demnach die Höhe des dem Privatkläger entstandenen Schadens in der Höhe von CHF 5'140.60, die grundsätzliche Haftung des Beschuldigten für weiteren bzw. künftigen, im Zusam- menhang mit der Straftat stehenden Schaden sowie die Verweisung des Privatklä- gers zur Festlegung der Höhe der weiteren Schadenersatzforderungen auf den Zi- vilweg. 9.2 Umfang der Haftung / Herabsetzungsgründe nach Art. 44 OR Bestritten und zu überprüfen ist demgegenüber, inwiefern ein Mit- bzw. Selbstver- schulden des Privatklägers vorliegt und in welchem Umfang dies zur Herabsetzung des dem Privatkläger zuzusprechenden Schadenersatzes führt. 9.2.1 Rechtliche Grundlagen Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Um- stände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann das Gericht die Ersatzpflicht mässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Unter „Umständen“, für welche der Geschädigte einzustehen hat, fällt u.a. dessen Selbst- respektive Mitverschulden. Selbstverschulden ist gegeben bei einem für den Schaden ursächlichen Verhalten, dessen Gefährlichkeit der Geschädigte er- kannt hat oder hätte erkennen müssen und das bei anderer Rollenverteilung ein Verschulden darstellen würde (KESSLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 44). Sofern das Selbstverschulden des Geschädigten nicht derart schwer ist, dass es als eine die Kausalität unterbrechende Drittursache qualifiziert werden muss, stellt es einen Herabsetzungsgrund i.S.v. Art. 44 Abs. 1 OR dar. Es kann sich auf die Entstehung oder auf die Verschlimmerung des Schadens auswirken (FISCHER/BÖHME, in: Haft- pflichtkommentar, Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, 2016, N. 10 ff. zu Art. 44 OR). Bei der Beurteilung des Selbstverschuldens bedient sich der Richter eines objekti- ven Massstabes: Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der 10 Lage des Geschädigten (FISCHER, in: OR Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 16 Art. 44). Selbstverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt ausser Acht lässt, die nach der Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Mensch anwendet, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren (FELLMANN/KOTT- MANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, Rz. 2449). Von einer Eigengefährdung bzw. einem Selbstverschulden ist insbesondere auszugehen, wenn sich der Geschädigte aussergewöhnlichen Gefahren oder Wagnissen aus- setzt (vgl. Art. 49 f. UVV; HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzung, 2013, S. 164 N. 495). Ein Selbstverschulden setzt wie ein Verschulden Urteilsfähigkeit voraus. Bei Urteilsunfähigkeit der geschädigten Per- son kann das Gericht ein Selbstverschulden jedoch nach Art. 54 Abs. 1 OR analog berücksichtigen (KESSLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 44 mit Hinweisen). Bei der Verschuldenshaftung werden das Verschulden der haftpflichtigen und das Selbstverschulden der geschädigten Person in einer Gesamtbetrachtung (100%) verglichen und anschliessend anteilsmässig zugeteilt. Die Aufteilung der Verschul- densquoten ist eine Rechtsfrage, für welche das Gericht über einen grossen Er- messensspielraum verfügt (BGE 101 II 69 E. 5; MÜLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 44 OR). Mathematisch gesehen sollte die Reduktion wegen Mitverschuldens zwischen 0% (kein Selbstverschulden) und 100% (alleiniges Selbstverschulden, wobei in diesem Fall gar keine Haftung des Schädigers mehr besteht) schwanken. Bei gleichwertigem Verschulden dürfte der Geschädigte etwa die Hälfte seines Schadens ersetzt erhalten. Generell gilt, dass ein das Verschulden des Schädigers aufwiegendes Mitverschulden des Ge- schädigten dessen Schadenersatzanspruch nicht gänzlich aufhebt, sondern diesen nur schmälert. Wiegt das Mitverschulden des Geschädigten schwerer als dasjenige des Schädigers, so reduziert sich i.d.R. die Schadenersatzpflicht unter 50% (BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 44 mit Hinweisen). 9.2.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog diesbezüglich Folgendes (pag. 512): Unabhängig von [den erlittenen] schwerwiegenden Beeinträchtigungen ist vorliegend das Mitver- schulden des Privatklägers zu berücksichtigen. Dieses muss als hoch bezeichnet werden. Das Klet- tern über eine Balkonbrüstung in fast zehn Metern Höhe ist bereits per se sehr gefährlich, auch wenn der Privatkläger nach eigenen Angaben an der Hauptverhandlung vor dem Vorfall in guter sportlicher Verfassung gewesen und auch bereits einmal von einem Balkon im zweiten Stock in seine Wohnung in den dritten Stock geklettert sein soll (pag. 396 Z. 4 ff.). Das Vorgehen erscheint erst recht als grob verantwortungslos, wenn noch der Zustand berücksichtigt wird, in dem er sich zum fraglichen Zeit- punkt befand (alkoholisiert und unter Medikamenten- und Drogeneinfluss). Dies gilt auch dann, wenn man in Rechnung stellt, dass aufgrund der bereits seit längerem bestehenden Suchtproblematik (Po- lytoxikomanie) eine gewisse Gewöhnung bestanden haben dürfte (vgl. Arztberichte, pag. 411, 417, 424; siehe weiter auch Arztbericht Klinik K.________, pag. 210). Hinzu kommt, dass der Privatkläger unberechtigt und zum Zwecke des Diebstahls in die Wohnung des Beschuldigten eingedrungen ist, mithin auch dessen Haus- und Eigentumsrecht verletzt hat. 11 9.2.3 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger macht mit seiner Berufung (pag. 687 f., 736 ff.) im Wesentlichen geltend, unbestrittenermassen habe seine Vorgehensweise bis zu einem gewissen Grad ein Wagnis dargestellt, welches es mit einem gewissen Mass an Mitverschul- den zu berücksichtigen gelte. Eine Haftungsquote von lediglich 25% erscheine dennoch in keinster Weise als sachgerecht. Wie er bereits anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt habe, sei er vor diesem Vorfall ein versierter Kletterer und in guter sportlicher Verfassung gewesen. Beispielswei- se sei er einmal vom Balkon der Wohnung im zweiten Stock über die Hausfassade in seine Wohnung im dritten Stock geklettert, als er sich aus dieser ausgeschlossen hatte. Unabhängig davon wäre es ihm von seiner Körpergrösse und Statur her so- wie der Distanz zwischen den Balkonen grundsätzlich ohne weiteres möglich ge- wesen, sich von der Balkonbrüstung kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen oder sich über die Brüstung hochzuziehen, wenn der Beschuldigte ihm nicht "auf die Pfoten gehauen" und damit den unkontrollierten Sturz zumindest ganz massgebend begünstigt hätte. Der Beschuldigte seinerseits sei sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen, habe er doch auf Frage, was passieren könne, wenn man von einer sol- chen Höhe hinunterfalle, geantwortet, man breche sich vielleicht einen Knochen oder zwei, drei und wenn man Pech habe, passiere noch mehr und man brauche nicht mal mehr einen Arzt. Ausserdem habe er die Aussage "Also wenn er hängt, war es sicher nicht Notwehr" getätigt. Das Klettern über eine Balkonbrüstung sei für eine durchschnittlich sportliche Per- son mit gewissen Klettererfahrungen nicht unbedingt als "sehr gefährlich" zu be- haupten. Ohne Höhenangst lasse sich eine solche Aktion grundsätzlich relativ pro- blem- und gefahrlos bewältigen. Die Distanz zwischen den Balkonen sei kurz und die Brüstungsmauer immerhin 12 cm breit. Die Höhe per se könne nicht das aus- schlaggebende Element für die Gefährlichkeit sein. Die zum Tatzeitpunkt im Blut des Privatklägers unbestrittenermassen aufgefunde- nen Spuren von Alkohol, Medikamenten und Drogen könnten den Eindruck erwe- cken, die Aktion des Privatklägers komme aufgrund seines substanzbedingt redu- zierten Zustands einer groben Verantwortungslosigkeit gleich. Aus den Akten erge- be sich allerdings eine aufgrund der seit längerem bestehenden Suchtproblematik nicht unerhebliche Gewöhnung an die fraglichen Substanzen (Polytoxikomanie), womit diese auf die motorischen Fähigkeiten des Privatklägers einen vernachläs- sigbaren Einfluss gehabt hätten. Jedenfalls sei es dem Privatkläger zuvor problem- los gelungen, von seinem Balkon über die 12 cm breite Mauer auf den benachbar- ten Balkon hinüberzuklettern. Das Verschulden an den Verletzungen sei nach dem Gesagten ganz überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zuzurechnen und es rechtfertige sich nur eine vergleichsweise geringe Reduktion der Haftungsquote wegen Mitverschuldens des Privatklägers. Es sei von einem leichten bis höchstens mittelgradigen Mitverschul- den auszugehen, so dass eine Reduktion um maximal 25% als sachgerecht er- scheine, womit die Haftungsquote mindestens auf 75% festzusetzen sei. 12 9.2.4 Vorbringen des Beschuldigten Demgegenüber bringt der Beschuldigte in seinen Eingaben (pag. 714 f., 769 ff.) zusammengefasst vor, der Privatkläger habe in der Hauptverhandlung nicht einmal selbst behauptet, dass er ein versierter Kletterer gewesen wäre. Diese erst in der schriftlichen Berufungsbegründung gemachte Behauptung lasse sich durch nichts erhärten, Beweismittel wie Bestätigungen über Kletterkurse oder Bilder von Kletter- ausflügen seien nicht vorgelegt worden. Dass sich der Privatkläger ohne spezielle Kletterfähigkeiten kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon hätte fallen lassen können oder sich über die Brüstung hochzuziehen vermocht hätte, erscheine sehr unwahrscheinlich, zumal er bei der Flucht vom Balkon ohne Zutun des Beschuldigten abgerutscht sei und sich lediglich oben an der 12 cm breiten Mauer ohne Geländer habe festklammern können. Er sei auch schon einige Zeit aussen am Balkon gehangen, als der Beschuldigte dazu gekommen sei, und es sei ihm in dieser Zeit jedenfalls weder gelungen, sich kon- trolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen noch sich zu seinem ei- genen Balkon zu hangeln oder gar wieder hochzuziehen. Zudem sei es gar nicht möglich, sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen zu lassen. Die Füsse hätten im Hängen jedenfalls nicht auf die darunterlie- gende Brüstung aufgesetzt werden können. Der Privatkläger hätte vielmehr die Brüstung loslassen und versuchen müssen, nach innen auf den Balkon zu fallen. Es sei viel wahrscheinlicher, dass er bei diesem Versuch aussen am Balkon vor- beigefallen oder vorbeigerutscht wäre und sich eben auch so nicht hätte retten können. Die Möglichkeit der Vornahme der beschriebenen Handlungen erscheine ausser- dem angesichts des alkoholisierten Zustandes sowie des Medikamenten- und Dro- geneinflusses mehr als fraglich. Daran ändere die behauptete Gewöhnung an die fraglichen Substanzen nichts, zumal die Freundin des Privatklägers ausgesagt ha- be, er habe an diesem Abend viel Alkohol getrunken und sei sich dies nicht ge- wohnt gewesen resp. habe sich aufgrund des Alkohols und des fehlenden Schlafes nicht in seinem Normalzustand befunden. Gemäss Aussagen der Freundin sei der Zustand des Privatklägers derart gewesen, dass sie schon beim Hochziehen der Store und beim Hinauslehnen Angst gehabt habe, dass er über die Brüstung fallen könnte. Auch gemäss Angaben des Privatklägers selbst sei Alkohol eigentlich nie ein Thema gewesen, er sei lediglich an diesem Abend alkoholisiert gewesen, was durch den festgestellten Maximalwert von 1.68 Promille bestätigt werde. Zudem könnten sich die Wirkungen und Nebenwirkungen des Heroin- und Alkoholkonsums gegenseitig verstärken. Aufgrund der Beeinträchtigung hätte der Privatkläger nicht mehr Autofahren dürfen und entsprechend wären auch sehr gefährliche Aktionen wie das Klettern von Balkon zu Balkon in grosser Höhe zu gefährlich gewesen. Es sei im Übrigen auch etwas Anderes, vom zweiten Stock aus in Ruhe und mit Hilfe bei Tag zu versuchen, den darüber liegenden Balkon zu erreichen, als alkoholisiert und im Stress (auf der Flucht) zu versuchen, nachdem man abgerutscht sei, sich irgendwie zu retten und gleichzeitig zu entkommen. 13 Die Gefahr habe nicht der Beschuldigte geschaffen, habe doch der Privatkläger selbst entschieden, über den Balkon flüchten zu wollen, und sei er ohne Zutun des Beschuldigten abgerutscht. Auch den Zustand, in dem er sich befunden habe, habe er selber herbeigeführt. Das Verschulden könne daher sicherlich nicht überwiegend dem Verhalten des Beschuldigten zugerechnet werden, im Gegenteil wiege das Verschulden des Privatklägers deutlich schwerer, weshalb die Haftungsquote von 25% zu bestätigen sei. 9.2.5 Würdigung der Kammer Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger nicht behauptet, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalls urteilsunfähig gewesen wäre. Im Gegenteil bringt er selbst ausdrücklich vor, aufgrund seiner Polytoxikomanie habe er eine nicht unerhebliche Gewöhnung an diverse Substanzen aufgewiesen. Den Akten lässt sich zu seinem Zustand beim schädigenden Ereignis folgendes entnehmen: Gemäss den foren- sisch-toxikologischen Analysen des IRM (pag. 145 ff.) wies der Privatkläger eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von minimal 0.79 bis maximal 1.68 Ge- wichtspromille auf. Im Blut konnten weiter die Einnahme von Benzodiazepinen so- wie ein länger zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen werden. Schliess- lich deuteten die Blutkonzentrationen von Codein und Morphin auf einen stattge- fundenen Konsum von Heroin hin. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 IV 49 mit Hinweisen) liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von un- ter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vor. Die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Privatklägers im Zeitpunkt des Ereig- nisses vermag diesen Wert nicht zu erreichen. Der Einfluss der weiteren Substan- zen ist zwar grundsätzlich nur schwer einzuschätzen. Indessen spricht auch das zielgerichtete Verhalten des Privatklägers für seine Urteilsfähigkeit, kletterte er doch über die Brüstung auf den Nachbarbalkon, wo er zuerst die Lamellenstoren anheben musste, und drang auf diesem Weg in die Wohnung des Beschuldigten ein, wo er dessen Portemonnaie behändigte und in die Unterhose steckte, wohl um auf dem Rückweg die Hände frei zu haben. Nach dem Gesagten kann davon aus- gegangen werden, dass die Urteilsfähigkeit des Privatklägers zum massgeblichen Zeitpunkt gegeben war. Festzuhalten ist des Weiteren, dass der Privatkläger ein zumindest leichtes Selbst- verschulden seinerseits ausdrücklich anerkennt und konsequenterweise nicht den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens fordert, sondern lediglich die Korrektur der von der Vorinstanz festgelegten Haftungsquote. Der Beschuldigte andererseits anerkennt eine Haftungsquote von 25% und macht entsprechend auch nicht geltend, der Kausalzusammenhang sei aufgrund eines schweren Selbst- verschuldens des Privatklägers unterbrochen worden, womit eine Haftung gänzlich entfiele. Daran ändert sein Vorbringen, der Privatkläger wäre möglicherweise auch ohne sein Zutun hinuntergefallen, nichts, sondern dürfte lediglich im Hinblick auf die Würdigung des beidseitigen Verschuldens vorgebracht worden sein. Unbestrit- ten ist daher sowohl von einem Verschulden des Beschuldigten als auch von einem Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen. Was nun das Selbstverschulden des Privatklägers betrifft, kann festgestellt werden, dass ein durchschnittlich vernünftig denkender und handelnder Mensch es offen- 14 kundig unterlassen hätte, mitten in der Nacht in fast zehn Metern Höhe auf den Balkon des Nachbarn zu klettern, dies insbesondere unter Drogen-, Medikamen- ten- und Alkoholeinfluss. Ausserdem hätte sich ein vernünftiger Mensch nicht be- denkenlos über die Brüstung des Balkons begeben und damit sein Leben gefähr- det, lediglich um nicht bei einem Portemonnaie-Diebstahl erwischt zu werden. Zum vom Privatkläger eingegangenen Wagnis an sich, kann an dieser Stelle verglei- chend auf den Begriff des Wagnisses gemäss Art. 50 UVV verwiesen werden. Demnach sind Wagnisse Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer beson- ders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu kön- nen, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken, und die zur Kürzung von Geldleistungen um die Hälfte bis zur vollständigen Verweigerung von Leistun- gen führen können. Als Beispiel für ein Wagnis, dass zur vollständigen Leistungs- verweigerung führen soll, wird in der Lehre das Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit in stark alkoholisiertem Zustand genannt (GEHRING, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 107 zu Art. 39 UVG). Nach Auffassung der Kammer ist nach dem Gesagten auch vorliegend ohne Weite- res davon auszugehen, dass das Verhalten des Privatklägers grundsätzlich als grob verantwortungslos bezeichnet werden muss. Die Vorbringen des Privatklägers zu seinen individuellen Kletterfähigkeiten vermö- gen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Zu Recht weist der Beschuldigte dar- auf hin, dass der Privatkläger selbst nicht behauptet und schon gar nicht belegt hat, ein versierter Kletterer gewesen zu sein. Vielmehr gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage nach seiner sportlichen Verfassung vor dem Vorfall an, er sei ziemlich fit gewesen, weil er vorher einen Entzug gemacht habe. Geklet- tert sei er früher nicht, er habe einfach viel Sport gemacht, unter anderem Kung-Fu und Kunstturnen. Einmal sei er vom Balkon vom zweiten in den dritten Stock in seine Wohnung geklettert, als er seinen Schlüssel vergessen hatte. Er habe jeweils auch klettern können, wenn er etwas "intus" gehabt habe (pag. 396 Z. 4 ff.). Diese Vorbringen sind jedoch in keiner Hinsicht näher substantiiert oder belegt. Es mag zutreffen, dass der Privatkläger vor dem Vorfall eine Strafe abgesessen hat und damit ein Entzug verbunden war sowie eine gewisse körperliche Fitness, wobei letzteres jedoch primär eine rein subjektive Einschätzung darstellt. Was das Kunst- turnen bzw. Kung-Fu betrifft, so bleibt für die Kammer aufgrund der Protokollierung gänzlich unklar, ob sich die Aussage des Privatklägers tatsächlich auf die Zeit un- mittelbar vor dem Vorfall bezieht (die Frage lautete, ob er "früher geklettert" sei), war er doch im Jahr 2015 bereits 48 Jahre alt und wies eine langjährige Suchtvor- geschichte auf, wie aktenkundig ist und er selbst dargelegt hat, und die Fitness will er sich im Strafvollzug erarbeitet haben. Auch wann und unter welchen Umständen er vom zweiten in den dritten Stock geklettert sein will, bleibt gänzlich unsubstanti- iert. Es könnten seither Jahre verstrichen gewesen sein und der Beschuldigte weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Privatkläger hierbei eine Hilfestellung erfah- ren haben könnte, musste ihm doch der Mieter der unteren Wohnung zumindest den Zugang zum Balkon gewähren, war mithin auch anwesend. Mangels näherer Angaben ist schliesslich unklar, was für Klettergelegenheiten der Privatkläger meint, die er auch mit etwas "intus" gemeistert haben will. Insgesamt ist in keiner Art und Weise erstellt, dass der Privatkläger besondere Kletterfertigkeiten oder an- 15 dere sportliche Fähigkeiten aufgewiesen hätte, aufgrund derer die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu relativieren wäre. Das Verhalten des Privatklägers ist aber auch dann als äusserst gefährlich zu qua- lifizieren, wenn man von einer gewissen körperlichen Fitness ausgehen würde. Dies wie bereits ausgeführt insbesondere auch deshalb, weil der Privatkläger zum massgeblichen Zeitpunkt alkoholisiert war und unter dem Einfluss von Medikamen- ten und Drogen stand, womit sich das Vorhaben infolge seiner beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit und seines eingeschränkten Reaktionsvermögens um ein Viel- faches riskanter gestaltete. Der Privatkläger führte diesbezüglich aus, bei ihm habe aufgrund der seit langem bestehenden Suchtproblematik eine Gewöhnung bestan- den und diese Substanzen hätten daher einen «vernachlässigbaren Einfluss» auf seine motorischen Fähigkeiten gehabt. Dem ist schon deswegen nicht zu folgen, weil sogar der Privatkläger selbst aussagte, dass er am Abend des Vorfalls alkoho- lisiert gewesen sei und sonst keinen Alkohol getrunken habe (pag. 394 Z. 42). Dies wird durch die Aussagen seiner Freundin bestätigt, wonach es nicht seine Ge- wohnheit gewesen sei zu trinken, er an diesem Tag jedoch einiges an Alkohol kon- sumiert und sich deswegen sowie aufgrund Schlafmangels nicht in seinem Normal- zustand befunden habe (pag. 91). Bezüglich Alkohol kann somit keine Gewöhnung bestanden haben und es ist aufgrund der deutlichen Alkoholisierung schon deswe- gen von erheblichen Beeinträchtigungen auszugehen. Im Weiteren können sich gemäss Bericht des IRM die Wirkungen des Drogen-/Medikamenten- und Alkohol- konsums gegenseitig verstärken (pag. 149). Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger wie voranstehend ausgeführt gemäss eigenen Angaben vor dem Vorfall aufgrund des Vollzugs einer Freiheitsstrafe einen Entzug gemacht hatte, womit die behauptete Gewöhnung per se als fraglich erscheint. Schliesslich steht die Behauptung, der Privatkläger sei durch die fraglichen Substanzen kaum beein- trächtigt gewesen, in klarem Widerspruch zu den oben zitierten Aussagen seiner damaligen Freundin, die im Übrigen auch zu Protokoll gab, der Privatkläger habe sich bereits vorher über den Balkon gelehnt und sie habe Angst gehabt, dass er fal- len könnte (pag. 91 Z. 36 ff.). Am Gesagten ändert sodann nichts, dass der Privat- kläger vor seiner Entdeckung bereits von seinem Balkon auf denjenigen des Be- schuldigten geklettert war, zumal er dies ungestört hatte tun können und völlig un- klar bleibt, wie problemlos ihm dies tatsächlich gelungen ist. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument, dass der Privatkläger sich hätte kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen lassen oder sich wieder auf den Balkon hochziehen können, wenn der Beschuldigte ihn nicht auf die rechte Hand geschlagen hätte. Für beide Möglichkeiten ergeben sich aufgrund der Akten- lage keine Hinweise. Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass der Privat- kläger bereits an der Balkonbrüstung hing, als der Beschuldigte auf den Balkon trat, und dass er sich nach dem Schlag auf seine rechte Hand noch einige Sekun- den festhalten konnte, also nicht unmittelbar nach dem Schlag loslassen musste, auch nicht mit der rechten Hand. Hätte der Privatkläger tatsächlich über die körper- lichen Fähigkeiten sich hochzuziehen oder das Geschick, sich auf den unteren Bal- kon fallen zu lassen, verfügt, hätte ihm daher nach Auffassung der Kammer wenn auch nicht viel, so doch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um einen ent- sprechenden Versuch zu unternehmen. Der Beschuldigte schilderte überdies kei- 16 nerlei Anzeichen dafür, dass der Privatkläger sich bemüht hätte, sich wieder auf den Balkon hinaufzuziehen. Zwar konnte er nur die Finger des Privatklägers auf der Brüstung sehen (pag. 55 Z. 60 f., pag. 57 Z. 140 f., pag. 50 Z. 224, pag. 64), er schilderte aber auch keine Bewegung der Finger resp. Hände, was beim Versuch, wieder hochzuklettern, zu erwarten gewesen wäre. Angesichts des Zustands des Privatklägers an diesem Abend sowie der aktenkundigen Gegebenheiten (12 cm breite Betonbrüstung ohne Geländer) erscheint der Kammer diese Möglichkeit je- doch ohnehin bloss theoretischer Natur. Dies gilt auch für die Behauptung, der Pri- vatkläger hätte sich kontrolliert auf den darunterliegenden Balkon fallen lassen können, die beweismässig in keiner Art und Weise untermauert wurde. Ein Augen- schein wurde verspätet beantragt und soweit ersichtlich ist weder der genaue Ab- stand zwischen den beiden Balkonen noch die vom Privatkläger behauptete Kör- pergrösse aktenkundig. Ausgehend von der Fotodokumentation (pag. 50) erscheint es (unabhängig von der Grösse der eingezeichneten Person) der Kammer jeden- falls wenig wahrscheinlich, dass sich jemand "nach innen" auf den Balkon fallen lassen könnte. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Privatklä- ger bei diesem Versuch auf der unteren Brüstung aufgeschlagen und aufgrund des Gewichts des Oberkörpers trotzdem "nach aussen" und zu Boden gefallen wäre. Vergleicht man nun in einer Gesamtbetrachtung das Verschulden des Privatklägers mit demjenigen des Beschuldigten, so muss nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass das Selbstverschul- den des Privatklägers deutlich schwerer wiegt als das Verschulden des Beschuldig- ten. Tatsächlich hat er die Hauptursache für den Sturz in die Tiefe selber geschaf- fen, indem er – in der Wohnung des Beschuldigten beim Diebstahl ertappt – bei Nacht und unter dem Einfluss diverser Substanzen stehend zu flüchten versuchte, und zwar in fast zehn Metern Höhe über den Balkon, über den er bereits in die Wohnung des Beschuldigten gelangt war, wobei er abrutschte und sich nur noch mit den Fingern an der Balkonbrüstung festhalten konnte. Mit dem Schlag auf die Hand des Privatklägers hat der Beschuldigte seinerseits einen Beitrag zum Sturz geleistet, der diesen zumindest beschleunigt hat, dem jedoch aufgrund der gege- benen Situation und unter Berücksichtigung des Zustandes des Privatklägers eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten kann nicht von einem leichten bis mittleren, sondern muss von einem groben Selbstverschulden des Privatklägers gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Erwägungen und der soeben gemachten Ausführungen ist die Haftungsquote des Beschuldigten auf deutlich unter die Hälfte zu reduzieren. Die Aufteilung des Verschuldens mit einem Anteil des Privatklägers von ¾ und einem Anteil des Beschuldigten von ¼ erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als sachgerecht. 9.2.6 Zwischenfazit Umfang der Haftung Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Haftungsquote des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 512) auf 25% festgelegt wird. Ausgehend von der unbestrittenen Scha- denshöhe von CHF 5'140.60 hat der Beschuldigte daher dem Privatkläger Scha- denersatz im Betrag von CHF 1'285.15 zu bezahlen. 17 Die festgelegte Haftungsquote gilt auch für die Festsetzung des künftigen Scha- dens und wird – wie nachstehend (Ziff. 10.3.) ausgeführt werden wird – auch bei der Bestimmung der Höhe der Genugtuung Anwendung finden. 9.3 Teilklage/Nachklagevorbehalt Der Privatkläger beantragt im Rahmen seiner Berufungsbegründung, der Beschul- digte sei zur Bezahlung des Schadenersatzes im Sinne einer Teilklage und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Nachklagerechts zu verurteilen (pag. 537 ff.), ohne diesen Antrag indessen näher zu begründen. Die Teilklage (Art. 86 ZPO) berechtigt den Kläger, nicht alle ihm aufgrund eines Lebenssachverhalts womöglich zustehenden Ansprüche in einer Klage geltend zu machen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Klage teilbar ist, was bei Geldleistun- gen der Fall ist (OBERHAMMER/WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 86). Nach h.M. ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich zur Erhebung der Teilklage noch ein Nachklagevorbehalt beantragt wird (OBERHAMMER/WEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 86). Ob eine Teilklage erhoben wurde bzw. wie weit die Rechts- kraft eines über eine Klage ergangenen Urteils reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab sowie vom Lebenssachverhalt, auf den diese gestützt werden. Nicht ausschlaggebend ist insofern, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstpro- zess gerichtlich "anerkannt" oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde. Zur Klarstellung – insbesondere auch, dass hinsichtlich des nicht eingeklag- ten Teils kein impliziter Verzicht vorliegt – kann es für die klagende Partei zwar durchaus ratsam sein, in ihren Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbe- halts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen. Nimmt das Gericht von einem solchen Nachklagevorbehalt nicht förmlich Vormerk, entsteht der klagenden Partei dadurch aber weder in diesem noch in einem allfälligen späteren Prozess ein Nachteil. Entsprechend fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse, die Vor- merknahme mittels Rechtsbegehrens vom Gericht zu verlangen (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Urteil des BGer 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse am gestellten Rechtsbegehren wird vom Privatkläger wie bereits erwähnt mit keinem Wort dargetan und ist nach dem Gesagten gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht gegeben. Vom Nachklagevorbehalt wird daher kein Vormerk genommen. Im Übrigen ergibt sich das Vorliegen einer Teilklage mit hinreichender Klarheit aus den soeben gemachten Ausführungen sowie aus dem Urteilsdispositiv (soweit weitergehend Abweisung der Teilklage betreffend Scha- denersatz). 9.4 Schadenszins Die Vorinstanz bestimmte die Höhe des Zinses unter Verweis auf Art. 73 Abs. 1 OR auf 5% und setzte den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt der Rechtskraft ihres Urteils fest, ohne letzteres näher zu begründen. Der Privatkläger stellt in seiner Berufung – wie bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren (vgl. pag. 432) – den Antrag, den Zinsenlauf auf den Zeitpunkt des Schadens- ereignisses per 16. Juli 2015 festzulegen (pag. 692). Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.2, wo- 18 nach zum Schaden auch der Zins von dem Zeitpunkt an gehöre, in welchem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt habe. Der Schadenszins bezwecke den An- spruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen be- friedigt worden wäre. Demnach sei der Schadenersatz seit dem Ereignis vom 16. Juli 2015 zu verzinsen. Dem hielt der Beschuldigte entgegen, dies möge grundsätzlich zutreffen, effektiv sei der Schaden aber erst später eingetreten, hätten die vorgelegten Rechnungen doch auch erst später bezahlt werden müssen. Ihm gegenüber sei die Forderung erst im Rahmen der Hauptverhandlung geltend gemacht worden, weshalb es sich rechtfertige, den Zins erst ab Rechtskraft des Urteils laufen zu lassen (pag. 722). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Scha- denszins läuft bis zur Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den An- spruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage der unerlaubten Handlung bzw. im Zeitpunkt deren wirtschaftlichen Auswirkungen be- friedigt worden wäre (BGE 129 IV 149 E. 4.1 mit Hinweisen). Vom Verzugszins un- terscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug, namentlich eine Mah- nung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 OR, nicht voraussetzt (BGE 122 III 53 E. 4a). Ausgehend davon ist vorab festzuhalten, dass der Schadenszins entgegen der Auf- fassung des Privatklägers nicht generell ab dem Tag der unerlaubten Handlung geschuldet ist, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem sich diese finanziell ausgewirkt hat (wobei selbstverständlich auch am bzw. ab dem Tag des schädigenden Ereig- nisses Schaden entstehen kann, z.B. Haushaltsschaden oder Verdienstausfall). Vorliegend geht es jedoch um Schadenposten, die erst zu einem späteren Zeit- punkt entstanden sind, beispielsweise Rechnungen für Krankentransporte, von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheitskosten oder Pflegeleistungen und Leistun- gen einer Haushalthilfe. Die wirtschaftlichen Auswirkungen entstehen in diesen Fäl- len nach Auffassung der Kammer erst, wenn die entsprechenden Rechnungen be- zahlt werden. Der Schadenszins ist daher grundsätzlich jeweils ab dem entspre- chenden Zeitpunkt geschuldet. Die Kenntnisnahme des Schadens durch den Schädiger oder gar eine Mahnung durch den Geschädigten ist nach dem Gesagten und entgegen der Vorbringen des Beschuldigten nicht notwendig. Vorliegend würde dies bedeuten, dass jeder einzelne Betrag gemäss der einge- reichten Kostenliste (pag. 409) einzeln nach dem erwähnten Grundsatz zu verzin- sen wäre, was angesichts der insgesamt 24 Schadensposten jedoch kaum prakti- kabel erscheint. Daher ist in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Folgen eines Körperschadens über einen gewissen Zeitraum erstrecken, für die Berechnung der Zinsen die Wahl eines "durchschnittlichen" Zinses, d.h. ab einem durchschnittlichen Datum angezeigt. Dies bedeutet nicht, dass als Ausgangspunkt der Berechnung immer ein Datum genommen werden muss, das genau in der Mitte liegt, da die Kosten in der Anfangszeit höher liegen können (z.B. Krankenhausaufenthalt und anschliessende ambulante Behandlung). Je nach Situation rechtfertigt sich daher die Annahme eines unterschiedlichen Zeitpunkts für den Beginn des Zinsenlaufs 19 (vgl. zum Ganzen BREHM, La réparation du dommage corporel en responsabilité civile, 2019, Rz. 26, sowie BGE 131 III 12). Die Bestimmung des Verfalltags nach der gewichteten Schadenshöhe (zur Berech- nungsmethode vgl. etwa http://www.verzugszins.ch/berechnungen/berechnung- mittlerer-verfalltag) würde sich vorliegend aufgrund der Vielzahl der Schadenspos- ten, die über einen Zeitraum von drei Jahren entstanden sind, als ausserordentlich aufwändig erweisen. Nachdem die einzelnen Beträge zwar verschieden gross sind, über die gesamte Zeitspanne betrachtet aber doch relativ konstant, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den Schadenzins ab mittlerem Verfall, d.h. ab 16. Sep- tember 2017, zuzusprechen. 9.5 Fazit Schadenersatz Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen, dem Privatkläger Schaden- ersatz von CHF 1'285.15 zuzüglich Zins seit dem 16. September 2017 zu bezah- len. Soweit weitergehend wird die Teilklage des Privatklägers betreffend Schadenersatz abgewiesen. Die weitere bzw. künftige Schadenersatzforderung des Privatklägers wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 25% festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen. 10. Genugtuung 10.1 Anspruchsvoraussetzungen Bei Tötung eines Menschen oder bei einer Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Art. 47 OR ist demnach nur im Falle einer Tötung oder einer Körperverletzung anwendbar. Der Begriff der Körperverletzung ist in einem weiteren Sinne zu ver- stehen und umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen (KESSLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 47). Stets vorausgesetzt für ei- nen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung (Ab- wesenheit von Rechtfertigungsgründen) sowie ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill. Erforderlich ist im Weiteren das Vorliegen eines Verschuldens (KESSLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47). Die Vorinstanz hat den Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung ohne nähere Ausführungen zu den einzelnen Voraussetzungen bejaht, indem sie die Genugtuungsforderung dem Grundsatz nach gutgeheissen hat. Der Beschuldigte hat den Zivilpunkt nicht angefochten und stellt im Berufungsverfahren selbst den Antrag, die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei dem Grundsatz nach gut- zuheissen. Nähere Ausführungen zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erübrigen sich demnach. 20 10.2 Anspruch auf Beurteilung der Genugtuungsforderung im Adhäsionsprozess Umstritten ist indessen zwischen den Parteien, ob die Genugtuungsforderung des Privatklägers im vorliegenden Adhäsionsprozess bestimmt werden kann bzw. muss oder ob der Privatkläger damit auf den Zivilweg zu verweisen ist. 10.2.1 Rechtliche Grundlagen Das Gericht entscheidet insbesondere dann über die anhängig gemachte Zivilkla- ge, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwen- dig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der unverhält- nismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Auch ist nicht jeder Aufwand unverhältnismässig. Ein sol- cher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadens- höhe lange dauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind. Meist wird es die Höhe des Schaden- ersatzes sein, die eine vollständige Beurteilung der Klage verunmöglicht. Genugtu- ungsansprüche können und sollen in der Regel sofort entschieden werden (DOLGE, a.a.O., N. 45 zu Art. 126). Die Genugtuungsberechnung kann erst erfolgen, wenn ein stabiler Gesundheitsschaden vorliegt und das Ausmass der immateriellen Unbill mit einiger Verlässlichkeit festgestellt werden kann (LANDOLT, Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2007, N.14 zu Art. 47 OR). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn auf- grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (Urteil des BGer 6B_1401/2017 vom 19. September 2018 E. 4.1). Art. 126 Abs. 1 StPO verschafft dem Geschädigten – abgesehen von den Ausnah- men der Abs. 2 bis 4 – einen Anspruch auf materielle Beurteilung sämtlicher adhä- sionsweise geltend gemachter Zivilforderungen. Die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich zwingend und steht nicht im Ermessen des Gerichts. Für Zweckmäs- sigkeitsüberlegungen ist im Rahmen von Art. 126 Abs. 1 StPO kein Platz (Urteil des BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). 10.2.2 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Privatkläger für die Bestimmung der Höhe der Genugtu- ungsforderung auf den Zivilweg verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 513). Zur Begründung erwog sie, die Heilbehandlung des Privat- klägers sei noch nicht abgeschlossen und im Urteilszeitpunkt lasse sich deshalb das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht (oder nur mit grossen Unsicher- heiten behaftet) abschliessend bestimmen. 10.2.3 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger macht mit seiner Berufung geltend, die Verweisung auf den Zivil- weg sei zu Unrecht erfolgt (pag. 688 ff., 739 ff). Die Vorinstanz habe dies in der mündlichen Urteilsbegründung mit dem Zeitmangel des Gerichts begründet, während sie in der schriftlichen Urteilsbegründung die angeblich noch andauernde 21 Heilbehandlung anführe. Die medizinische Situation sei anhand der aktenkundigen Arztberichte jedoch hinreichend ausgewiesen und es hätte bereits im Urteilszeit- punkt von einem medizinisch stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden müssen. Allein der Umstand, dass dem Privatkläger im Sinne einer Nachsorge zur Operation vom 25. Januar 2019 noch einmal Physiotherapie-Stunden verordnet worden seien, habe auf die Höhe der Genugtuung keinen relevanten Einfluss oder hätte andernfalls ohne weiteres angemessen mitberücksichtigt werden können. Die vollständige Genesung des Privatklägers lasse sich angesichts der Amputation und der Notwendigkeit der Blasenentleerung mittels Katheter auch in Zukunft nie mehr vollständig herstellen. Weiter sei davon auszugehen, dass er zeitlebens an (Phan- tom-)Schmerzen leiden und auf Medikamente sowie weitere Therapien angewiesen sein werde. Die eigentlichen Heilbehandlungen seien jedoch zwischenzeitlich ab- geschlossen. Müsste jede noch so untergeordnete Therapie definitiv abgeschlos- sen sein, gäbe es nie einen Zeitpunkt, in dem über die Genugtuung entschieden werden könnte. Damit die Genugtuung spruchreif sei, müsse daher einzig abseh- bar sein, dass es in absehbarer Zeit zu keinen wesentlichen Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes mehr kommen werde. Die Verweisung der Genugtu- ung auf den Zivilweg stelle daher im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung eine Rechtsverweigerung dar. 10.2.4 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor (pag. 717 f., pag. 772 ff.), der Privat- kläger selbst habe anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen lassen, es stehe ihm noch eine langwierige Behandlung bevor. Die in oberer Instanz nachgereichten Unterlagen würden zudem deutlich machen, dass die Behandlung weder abge- schlossen noch genügend dokumentiert gewesen sei. Im Urteilszeitpunkt sei daher das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht abschliessend bestimmbar gewe- sen und die Genugtuung nicht spruchreif. Der Arztbericht der Klinik F.________ vom 26. Februar 2019 habe der Vorinstanz nicht vorgelegen und insgesamt könne den eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden, dass die Heilbehandlung abgeschlossen sei und keine Operationen mehr folgen würden. Daran würden auch die neu eingereichten Unterlagen nichts ändern. Die als Beilage 7 eingereich- ten Unterlagen beispielsweise würden als Beleg, dass der Privatkläger lebenslang auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen sei, nicht ausreichen. Die Vorinstanz habe zudem mündlich darauf hingewiesen, dass die Argumentation und Berech- nung der Integritätsentschädigung nicht überprüfbar seien. Für die Behauptung, dass der Privatkläger bisher keine Integritätsentschädigung erhalten habe, habe er nie eine Bestätigung vorgelegt, womit unklar sei, ob ihm etwas bezahlt worden sei. Der Genugtuungsanspruch entfalle aber, wenn der Geschädigte einen Anspruch auf Integritätsentschädigung habe. Nur schon deswegen sei der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Ebenfalls unbewiesen bleibe die Behauptung, dass er durch ein Versehen nicht unfallversichert gewesen sei, was im Übrigen aufgrund des Obligatoriums gar nicht möglich sei. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, wäre dieser Umstand dem Privatkläger anzurechnen und nicht dem Be- schuldigten. Im Zusammenhang mit dem zitierten Bundesgerichtsurteil sei darauf hinzuweisen, dass die gemäss Entscheid erlittenen Verletzungen nicht mit denjeni- gen des Privatklägers zu vergleichen seien, da bei diesen Verletzungen – anders 22 als vorliegend – zu erwarten sei, dass die Heilbehandlung im Urteilszeitpunkt ab- geschlossen sei. 10.2.5 Erwägungen der Kammer Zunächst ist unter Verweis auf die obigen rechtlichen Erwägungen festzuhalten, dass der Privatkläger grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Höhe der Genugtuung im Adhäsionsprozess bestimmt wird. Eine Ausnahme besteht wie ausgeführt dann, wenn noch kein stabiler Zustand erreicht bzw. das Ausmass der erlittenen Unbill nicht hinreichend bestimmt werden kann. Wie nachstehend ausgeführt werden wird, stützt sich der Privatkläger für die Be- messung der Höhe der Genugtuung auf den Verlust des Beines, die Funktionsein- schränkung der Blase sowie die permanenten Schmerzen, die zahlreichen Opera- tionen, die langwierigen ärztlichen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psycho- therapie sowie den Verlust von Lebensqualität. Die Verletzungen, die der Privatkläger aufgrund des Unfalls erlitten hat, hat der Be- schuldigte im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich nicht bestritten (pag. 403). Der Privatkläger hatte jedoch in seiner erstinstanzlichen Einvernahme hinreichend substantiiert vorgetragen, er habe Probleme mit einem Nerv im Rücken und des- halb Schwierigkeiten mit der Blase bzw. Restharn als Folge der Blutvergiftung nach der Operation, so dass er die Blase jeden Tag selber via Katheter entleeren müsse. Dies werde wohl so bleiben (pag. 394 Z. 22 ff., pag. 395 Z. 40 ff.). Auch dem provi- sorischen Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 26. Februar 2019, den der Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, lässt sich entnehmen, dass er an einer neurogenen Blasenstörung leidet, die mit einer Selbstkatheterisie- rung verbunden ist (pag. 424). Soweit der Beschuldigte nunmehr erstmals im Beru- fungsverfahren vorbringt, der Nachweis, dass der Privatkläger lebenslang auf eine Selbstkatheterisierung angewiesen sei, sei nicht erbracht, ist er mit diesem Ein- wand grundsätzlich nicht zu hören. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar der Privatkläger sinngemäss auch nur die (hohe) Wahrscheinlichkeit einer lebens- langen Störung behauptet hat ("wird wohl so bleiben"), indessen damals bereits dreieinhalb Jahre seit dem Unfall vergangen waren, während derer sich offensicht- lich keine wesentliche Verbesserung ergeben hatte, und diesbezüglich auch keine Eingriffe durchgeführt oder geplant waren, so dass mit Fug davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine dauerhafte Schädigung handelt. Was somit die erfolgte Beinamputation sowie die Funktionsstörung der Blase be- trifft, sind nach Auffassung der Kammer tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes des Privatklägers mehr zu erwarten. Betreffend die übrigen Faktoren, die der Privatkläger für die Be- messung der Genugtuung anruft, wird zu prüfen sein, inwiefern diese als erstellt gelten können und ihnen Rechnung getragen werden kann. Insgesamt kann jedoch selbst dann, wenn künftig sicherlich über Jahre noch eine gewisse Nachsorge not- wendig ist oder gar noch Nachbehandlungen folgen sollten, nicht gesagt werden, dass der Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen wäre oder allfällige Spätfol- gen abgewartet werden müssten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass grundsätz- lich ein stabiler Gesundheitsschaden vorliegt und das Ausmass der immateriellen 23 Unbill aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Verlässlichkeit bestimmt werden kann. Festzuhalten ist schliesslich, dass der Privatkläger ebenfalls bereits im erstinstanz- lichen Verfahren vorgebracht hat, er habe bislang keine Integritätsentschädigung erhalten, da er im Zeitpunkt des Vorfalls keine Unfallversicherung gehabt habe (pag. 401). Dieses Vorbringen wurden vom Beschuldigten erstmals in der Stellung- nahme vom 20. Januar 2021 und damit verspätet bestritten, so dass es dem Ent- scheid als unbestrittene Tatsache zugrunde gelegt werden kann. Wollte man die Bestreitung als rechtzeitig anschauen, müssten im Übrigen die vom Privatkläger mit der Replik vom 25. Februar 2021 eingereichten Unterlagen zugelassen werden, aus denen sich ergibt, dass der Privatkläger bei seiner Krankenkasse nur grund- versichert ist bzw. war und daher keine Leistungen aus UVG bezahlt werden konn- ten (pag. 750). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht näher dargetan, welche weiteren Belege zum Nachweis der fehlenden Unfalldeckung notwendig wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Genugtuungsanspruch ent- fällt, wenn der Geschädigte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, wie der Beschuldigte geltend zu machen scheint. Dies trifft schon deswegen nicht zu, weil mit der Genugtuung der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird (BGE 115 V 147 E. 1) und mit der Inte- gritätsentschädigung auch nicht das physische oder psychische Leiden des Versi- cherten während der Behandlung abgegolten wird (BGE 133 V 224 = Pra 97 [2008] Nr. 21). Allerdings ist eine erhaltene Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG auf die geschuldete Genugtuungssumme anzurechnen. Dem leistenden Verwaltungs- träger steht sodann kraft Subrogation ein Rückgriffsrecht auf den Schädiger zu (KESSLER, a.a.O., N: 4a zu Art. 47; vgl. HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtu- ung, 3. Aufl. 2005, I/81). Der Umstand, dass die Höhe der Integritätsentschädigung noch nicht festgelegt wurde, stünde daher der Bestimmung der Genugtuungssum- me so oder anders nicht entgegen. Schliesslich legt der Beschuldigte nicht näher dar, was er aus dem Umstand, dass es eigentlich nicht möglich sein sollte, dass der Privatkläger über keine Unfalldeckung verfügt, ableiten will. Am zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch des Privatklägers ändert sich aufgrund dessen jedenfalls nichts. 10.2.6 Zwischenfazit Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich das Ausmass der vom Privatkläger erlit- tenen Unbill aufgrund der Aktenlage mit hinreichender Verlässlichkeit bestimmen lässt und damit für eine Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg kein Raum bleibt. Demnach ist nachstehend die Höhe der ihm zuzusprechenden Genugtuung festzulegen. 10.3 Höhe der Genugtuung 10.3.1 Rechtliche Grundlagen Mit der Genugtuung soll das durch die Körper- oder Persönlichkeitsverletzung be- einträchtigte Wohlbefinden kompensiert bzw. erträglicher gestaltet werden. Die immaterielle Unbill besteht aus den unfreiwilligen, nicht vermögenswerten Nachtei- len, die als Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eintreten. Körperverlet- 24 zungen haben regelmässig einen «Gefühlsschaden» zur Folge. Ein solcher wird verursacht durch körperliche und seelische Schmerzen, Trauer und Leid, Minder- wertigkeitsgefühle, Ängste, insbesondere Todesangst. Nachhaltige Beeinträchti- gungen der Lebensqualität sind ebenfalls genugtuungsbegründend. Lebensqua- litätseinbussen entstehen etwa im Zusammenhang mit verletzungsbedingten Funk- tionsausfällen, die Alltags- und Freizeitvergnügen beeinträchtigen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 75 ff.). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupas- sen. Dem Gericht wird dazu ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bemessungskriterien sind dabei die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens der Haft- pflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung des Geldbetrages. In der Praxis haben sich in Konkretisierung der Einzelfallmethode die Präjudizienvergleichs- und die Zwei-Phasen-Methode herausgebildet (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 117). Bei der Präjudizienvergleichsmethode wird anhand bereits beurteilter vergleichba- rer Fälle die Höhe des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der kon- kreten Umstände festgesetzt. Das Bundesgericht verlangt, dass die zum Vergleich herangezogenen Präjudizien nicht weit zurückliegen und zudem sorgfältig vergli- chen werden. Präjudizien, die mehr als 25 Jahre zurückliegen, dürfen nur noch be- dingt berücksichtigt werden. Die herangezogenen Präjudizien sind dem jeweiligen Teuerungsanstieg bis zum Berechnungszeitpunkt anzupassen. Der Präjudizienver- gleich wird in der Lehre jedoch als willkürlich beschrieben, da keine klaren Regeln bestünden, wie er genau vorzunehmen sei (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 118 f.). Die zweiphasige Berechnungsmethode basiert auf der Erkenntnis, dass ähnliche Körper- und Persönlichkeitsverletzungen in objektiver Hinsicht zwar vergleichbar sind, der Betroffene aber unterschiedlich auf die Körperverletzung reagiert. In ei- nem ersten Schritt wird eine Basisgenugtuung und in einem zweiten Schritt werden individuelle Zuschläge zur Basisgenugtuung festgesetzt. Als Basisverletztengenug- tuung bietet sich die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung an. Die indivi- duellen Zuschläge setzen sich bspw. aus ereignisbezogenen Umständen (Ver- schulden des Haftpflichtigen, Art und Weise der Schadenserleidung), aus den Ver- letzungsfolgen, aus persönlichen (Alter, verkürzte Lebenserwartung, Verlust der Selbständigkeit, Geschlecht), aus sozialen (Beeinträchtigung der Lebensfreude) und aus beruflichen Umständen zusammen. In der Lehre wird sodann die Auffas- sung vertreten, dass dieser Methode gegenüber der Erstgenannten der Vorzug zu gewähren sei, weil sie die objektiv überprüfbarere Berechnungsmethode darstelle (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., S. 118 ff.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genug- tuung eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit, weswegen eine Bemessung nach schematischen Massstäben abzulehnen ist. Die Festsetzung darf daher nicht nach Tarifen erfolgen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies 25 schliesst die Anwendung der zweiphasigen Berechnungsmethode nicht aus, also die Bestimmung der Genugtuung in einer ersten, objektiven Berechnungsphase, in der ein Basisbetrag als Orientierungspunkt festgesetzt wird, und einer nachfolgen- den Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Es ist auch mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere im Sinne ei- nes Richtwerts auf die Integritätsentschädigung nach UVV bzw. die Suva-Tabellen zurückzugreifen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Gemäss Art. 25 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV wird die Integritätsentschädigung ausgehend vom geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von CHF 148'200.00 entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Zu berücksichtigen ist auch bei der Bemessung der Genugtuung ein allfälliges Mit- verschulden des Verletzten (KESSLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 47). In der Regel erfährt die Genugtuungssumme die gleiche Kürzung wie der materielle Schadenersatz. Es ist nicht einzusehen, wieso beim immateriellen Schaden im Fall einer Haftungstei- lung anders vorgegangen werden sollte als beim materiellen. Allerdings kann es bei der Genugtuung bisweilen empfehlenswert sein, einen runden Betrag zu errei- chen und deshalb leicht von der genauen Haftungsquote abzuweichen (BREHM, a.a.O., N. 78 f. zu Art. 47 OR; LANDOLT, a.a.O., N. 257 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 47/49 OR). 10.3.2 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger bringt betreffend die Höhe der Genugtuung im Wesentlichen vor (pag. 691 f., pag. 741 f.), die Praxis orientiere sich beim Verlust von Gliedmassen grundsätzlich an der Höhe der entsprechenden Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 UVG. Gestützt auf Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV habe die Su- va Tabellen für die Bemessung des Integritätsschadens erlassen, welche dem Ver- lust einer bestimmten Gliedmasse oder einer bleibenden Funktionsbeeinträchti- gung jeweils einen bestimmten Prozentwert zuweise. Bei Verlust eines Beins auf der Höhe des unteren Oberschenkelanteils betrage dieser Prozentwert 50% (vgl. Suva-Tabelle Nr. 4). Bei einer Urininkontinenz (die im vorliegenden Fall aufgrund der Notwendigkeit, die Blase mittels Katheters entleeren zu müssen zumindest analog gegeben sei) betrage der Prozentwert 30% (vgl. Suva-Tabelle Nr. 9). Dem- entsprechend bestehe betreffend den Beinverlust und die Urininkontinenz ein Pro- zentwert von insgesamt 80%. Die Berechnungsgrundlage, auf die sich dieser Pro- zentwert beziehe, sei stets der aktuell geltende maximalversicherte Jahreslohn gemäss UVG, der aktuell CHF 148'200.00 betrage. Die angemessene Genugtuung für den Verlust des Beines und die Urininkontinenz betrage demzufolge CHF 118'560.00. Vorliegend gebe es zusätzlich zum reinen Verlust der Gliedmasse bzw. der organi- schen Funktionseinschränkung auch noch die permanenten Schmerzen, die zahl- reichen Operationen, die langwierigen ärztlichen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie den Verlust der Lebensqualität mitzuberücksichtigen. Insbesondere leide der Privatkläger auch unter Phantomschmerzen und müsse schmerzbedingt an Krücken gehen, was eine über die blosse Amputation hinaus- gehende Unbill darstelle. Mit Blick auf diese Faktoren sei die Genugtuung ange- 26 messen um einen Betrag von mindestens rund CHF 7'000.00 zu erhöhen, womit sich die Genugtuung auf mindestens CHF 125'000.00 belaufe. Diese Genugtuung erscheine auch mit Blick auf die Rechtsprechung in vergleich- baren Fällen durchaus als angemessen. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8. Dezember 1995 (ZR 1997 Nr. 2 E. IX) zu verweisen, in dem ein Betrag von CHF 150'000.00 für eine Amputation eines Unterschenkels mit zahlreichen Knochenbrüchen und Weichteilverletzungen zugesprochen worden sei. Im Referenzfall sei zusätzlich noch eine teilweise Lähmung des Armes mitzu- berücksichtigen gewesen. 10.3.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte weist vorab darauf hin, dass neben der Zwei-Phasenmethode die Präjudizienvergleichsmethode nach wie vor Anwendung finde. Im Übrigen macht er zusammengefasst geltend (pag. 719 ff., pag. 774 f.), der Prozentsatz von 50% be- ziehe sich auf den Verlust des Beins oberhalb der Hälfte des Oberschenkels oder des ganzen Beins und sei mit "völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beins" in die Tabelle Nr. 4 aufgenommen worden. Ein Verlust auf Höhe des Knies werde mit ei- nem Wert von 40% bestimmt, in der oberen Hälfte des Oberschenkels mit einem Wert von 50%. Der Privatkläger habe sich das Bein auf Höhe des unteren Ober- schenkels amputieren lassen, weswegen ein Wert von 40-45% anzunehmen wäre. Des Weiteren bestehe beim Privatkläger keine Urininkontinenz, bei der ohne Un- terbruch eine Windel getragen werden müsste. Der Privatkläger könne selber be- stimmen, wann und wo er die Blase entleere und habe somit eine gewisse Kontrol- le, was bei einer Inkontinenz nicht gegeben sei. Da die Beeinträchtigung nicht gleichwertig sei, sei der Integritätsschaden daher auf 10% zu kürzen. Bei einem künstlichen Darmausgang werde beispielsweise eine Integritätsentschädigung von 20% vorgesehen, wobei dieser einschneidender sei als die Blasenentleerung mit- tels Katheter. Im Sinne einer Kontrollrechnung nach der Zwei-Phasenmethode sei daher für die Basisgenugtuung ein maximaler Prozentwert von 50% des maximal versicherten Verdienstes heranzuziehen, was einem Betrag von CHF 74'100.00 entspreche. Der Privatkläger lege nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Schmerzen, Ope- rationen, Behandlungen, Therapien und der Verlust der Lebensqualität einen zu- sätzlichen Betrag von CHF 7'000.00 rechtfertigen würden, der nicht bereits im Rahmen der Integritätsentschädigung berücksichtigt werde. Es vermöge keinen Zuschlag zu begründen, wenn ein Vorfall, der zu einer Amputation führe, zu Schmerzen, Operationen und Behandlungen führe. Den Nachweis, dass sein Lei- den grösser wäre als dasjenige von anderen Geschädigten mit Amputationen, blei- be der Privatkläger schuldig. Im Übrigen vergesse der Privatkläger, sein Selbstver- schulden in Abzug zu bringen, was bei einer Reduktion um 75% zu einer Genugtu- ung von CHF 18'525.00 führe. Das vom Privatkläger zitierte Urteil des Zürcher Obergerichts aus dem Jahr 1995 liege sehr weit in der Vergangenheit und es sei zu beachten, dass abgesehen von der Amputation diverse weitere Verletzungen vorgelegen hätten. Ein Vergleich sei nicht möglich, da der Anteil, der auf die Amputation entfalle, nicht bekannt sei. Aus- 27 serdem gebe es Präjudizien, die deutlich tiefere Genugtuungssummen zugespro- chen hätten als der Privatkläger behaupte. So habe das Bundesgericht für eine Amputation des Unterschenkels eine Gesamtgenugtuung von CHF 79'200.00 zu- gesprochen (Urteil 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997), was in etwa der mit der Zwei-Phasenmethode errechneten Genugtuung entspreche. Das schwere Selbst- verschulden des Privatklägers sei jedoch mit 75% in Abzug zu bringen. Weiter ha- be das Bundesgericht im Falle von schweren Verletzungen (vergleichbar mit Para- plegie) mit einer tiefgreifenden Behinderung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 75'000.00 gesprochen und festgehalten, dass ein Betrag von CHF 50'000.00 vergleichbar sei mit zuerkannten Beträgen in Fällen, in denen Geschädigte schwe- re Verletzungen erlitten hatten, die eine langwierige Behandlung erforderten und schwerwiegende Nebenwirkungen wie u.a. die Amputation eines Gliedes zur Folge gehabt hätte. Aufgrund der Schwere des Verschuldens sei der Betrag auf CHF 75'000.00 erhöht worden (Urteil 6S.470/2002 vom 5. Mai 2003). Zum Ver- gleich herangezogen werden könne, wenn der Sachverhalt auch nicht direkt ver- gleichbar sei, dass das Bundesgericht im Falle einer kompletten Paraplegie und ei- ner neurogenen Blasen-, Darm und Sexualfunktionsstörung eine Genugtuung von CHF 120'000.00 bestätigt habe (Urteil 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002). Die Verlet- zungen seien in diesem Fall aber deutlich schlimmer gewesen als diejenigen des Privatklägers, so dass deutlich werde, dass er klar eine zu hohe Genugtuungs- summe fordere. Wesentlich sei auch, dass der Privatkläger nicht aus dem Arbeits- prozess herausgerissen worden sei. Es rechtfertige sich eine Genugtuung von CHF 74'100.00 vor Abzug des Selbstverschuldens. Mithin würde ein Betrag von CHF 18'525.00 resultieren. 10.3.4 Würdigung der Kammer Vorbemerkungen Hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen sowie deren Folgen kann vorab auf die Ausführungen im Sachverhalt verwiesen werden (vorstehend Ziff. 7). Weiter ist einleitend festzuhalten, dass die Kammer im vorliegenden Fall für die Bemessung der Genugtuung die Anwendung der Zwei-Phasen-Methode als sinn- voll erachtet, zumal mit der Amputation eines Beines und der neurogenen Blasen- störung in erster Linie Schädigungen der körperlichen Integrität des Privatklägers zu würdigen sind und aufgrund der Tabellen der Suva daher sachliche Anhalts- punkte für die objektive Schwere dieser Beeinträchtigungen vorliegen. Dies ent- spricht auch der herrschenden Lehre, laut der diese Berechnungsmethode ganz generell die objektiv besser überprüfbare Methode darstellt und daher vorzuziehen ist. Soweit sich überhaupt geeignete Vergleichsfälle finden lassen, können allfällige Präjudizien im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden. Zwei-Phasen-Methode Gemäss den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV, Skala der Integritätsentschädi- gung, beträgt der Prozentsatz für den Verlust eines Beines oberhalb des Kniege- lenks 50% des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Auch die Tabelle Nr. 4 der Suva betreffend Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Ze- 28 hen-, Fuss- und Beinverlusten bewertet den Schaden bei einem Verlust oberhalb des Kniegelenks resp. einer Amputation im Bereich des Oberschenkelknochens mit 50% (vgl. Abbildung Nr. 15), ebenso bei einer Amputation im Bereich des Hüftge- lenks (vgl. Abbildung Nr. 16), während beim Verlust im Kniegelenk 40% veran- schlagt werden (vgl. Abbildung Nr. 14). Der Tabelle Nr. 2 der Suva betreffend Inte- gritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten ist weiter zu entnehmen, dass die völlige Gebrauchsunfähigkeit des Beines eine Integritätsent- schädigung von 50% zur Folge hat. Unbestrittenermassen musste das linke Bein des Privatklägers aufgrund von wie- derholten thrombotischen Verschlüssen und einer bakteriellen Infektion auf Höhe des unteren Oberschenkels amputiert werden. Vor diesem Hintergrund ist vorlie- gend nach Auffassung der Kammer für den Integritätsschaden ohne weiteres von einem Ansatz von 50% auszugehen. Insbesondere geht Tabelle Nr. 4 unabhängig von der exakten Amputationslinie im Bereich oberhalb des Kniegelenks bis zum Hüftgelenk von diesem Wert aus, sieht also keine weiteren Abstufungen vor (wie übrigens auch nicht bei Amputationen des Unterschenkels im Bereich oberhalb des Fussgelenks und unterhalb des Kniegelenks, Abbildungen Nr. 11 und 12) resp. macht keine Unterscheidung zwischen einer Amputation im Bereich des Ober- schenkelknochens und im Bereich des Hüftgelenks. Im Übrigen ist auch nicht ein- zusehen, inwiefern die Beeinträchtigung objektiv unterschiedlich schwer sein sollte, je nachdem, ob der Oberschenkelknochen einige Zentimeter weiter oben oder un- ten amputiert werden musste. Für die Basisgenugtuung für den Verlust des linken Beines des Privatklägers ist daher eine Integritätsentschädigung von 50% des versicherten Höchstverdienstes als Orientierungspunkt zugrunde zu legen. Gemäss Tabelle Nr. 9 der Suva betreffend Integritätsschaden bei Folgen von Un- fällen und Berufskrankheiten an inneren Organen ist der Integritätsschaden bei Urininkontinenz auf 30% zu schätzen. Demgegenüber werden die Stuhlinkontinenz, der Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit auf 40% bezif- fert, während der Integritätsschaden für einen künstlichen Darmausgang mit 20% veranschlagt wird. Die neurogene Blasenstörung des Privatklägers hat zur Folge, dass dieser die Bla- se nicht ganz leeren kann und daher mittels Katheter entleeren muss, andernfalls es zu Restharnbildung kommt und die Gefahr einer Blutvergiftung droht (pag. 79 Z. 44, pag. 394 Z. 23 ff., pag. 395 Z. 41 f.). Vorliegend ist zu prüfen, ob dieser Be- fund ohne weiteres mit einer Urininkontinenz im Sinne der Tabelle Nr. 9 der Suva gleichzusetzen bzw. gleich zu bewerten ist. Harninkontinenz bezeichnet den Ver- lust oder das Nichterlernen der Fähigkeit, Urin verlustfrei in der Harnblase zu spei- chern und selbst Ort und Zeitpunkt der Entleerung zu bestimmen. Laut Definition der Fachgesellschaften liegt eine Inkontinenz offiziell bereits ab einem Tropfen Urinverlust vor (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Harninkontinenz). Eine neurogene Blasenstörung definiert sich dadurch, dass es durch einen neurogenen Kontrollver- lust durch Krankheiten im Gehirn und/oder durch eine Schädigung/Verletzung des Rückenmarks zu einem plötzlichen reflexartigen Urinverlust bis hin zu einer unwill- kürlichen Blasenteilentleerung durch unkontrollierte Blasenkontraktion (überaktive 29 Blase) kommt. Eine neurogene Blasenentleerungsstörung geht je nach Art entwe- der mit häufigem, unkontrolliertem Urinverlust oder mit einem Harnverhalt einher. In allen Fällen ist eine bewusste Kontrolle über die Blasenentleerung nicht möglich (vgl. etwa https://www.medius-kliniken.de/standorte/medius-klinik-ostfildern-ruit/ fachbereiche/urologie/harninkontinenz-und-moderne-therapieoptionen; https://www. tena.ch/de/frauen/ueber-inkontinenz/inkontinenz-ursachen/ neurogene-blase). Von diesen Grundlagen ausgehend kann festgestellt werden, dass Harninkontinenz ein Symptom einer neurogenen Blasenentleerungsstörung darstellt, letztere aber eben nicht zwingend mit dem unkontrollierten Abgehen von Urin einhergehen muss. Ge- stützt auf die oberwähnten Angaben des Privatklägers ist davon im vorliegenden Fall gerade nicht auszugehen. Daher erscheint es der Kammer in der Tat sachge- recht, die beim Privatkläger vorhandene Funktionsstörung nicht mit einer Urininkon- tinenz zu vergleichen, sondern mit einem künstlichen Darmausgang, zumal in bei- den Fällen Ort und Zeitpunkt der Entleerung selbst bestimmt werden kann. Anders als beim Vergleich der Urininkontinenz mit der Stuhlinkontinenz ist diesbezüglich auch nicht einzusehen, warum ein um 10% tieferer Wert angesetzt werden sollte. Für die Basisgenugtuung aufgrund der neurogenen Blasenstörung ist daher eine Integritätsentschädigung von 20% des versicherten Höchstverdienstes als Orientie- rungspunkt zugrunde zu legen. Es ergibt sich im Sinne eines Zwischenergebnisses eine Basisgenugtuung von 70% des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes von CHF 148'200.00, ausmachend rund CHF 103'000.00. Dieser Wert erscheint auch mit Blick auf die Integritätsentschädigung bei einer Pa- raplegie als angemessen, zumal die Tabellen der Suva dafür einen Prozentwert von 90% festlegen, wobei in diesem Wert einhergehende neurogene Störungen von viszeralen Organen (Harnblase, Darm usw.) schon einbezogen sind (WOLF- GANG MEIER, Integritätsentschädigungen bei Rückenmarkverletzungen, in: Medizi- nische Mitteilungen der Suva Nr. 77/2006 S. 127). In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob – wie vom Privatkläger geltend gemacht – weitere individuelle Zuschläge zu dieser Basisgenugtuung vorzunehmen sind. Der Privatkläger beruft sich für die individuellen Gegebenheiten insbesondere auf die permanenten Schmerzen, die zahlreichen Operationen, die langwierigen ärztli- chen Behandlungen, die Notwendigkeit einer Psychotherapie sowie den Verlust der Lebensqualität. Insbesondere leide der Privatkläger unter Phantomschmerzen und müsse schmerzbedingt an Krücken gehen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang geltend macht, der Privatkläger lege nicht dar, inwiefern die geltend gemachten Schmerzen, Operationen, Behand- lungen und Therapien einen Zuschlag rechtfertigen würden, der nicht bereits mit der Integritätsentschädigung berücksichtigt werde, scheint er zu übersehen, dass letztere den Ausgleich körperlicher oder psychischer Leiden des Geschädigten während der ärztlichen Behandlung nicht bezweckt bzw. eine besonders lange und schmerzhafte ärztliche Behandlung sich nicht auf deren Umfang auswirkt und sie 30 sich unter anderem gerade darin von der privatrechtlichen Genugtuung unterschei- det (vgl. BGE 133 V 224 E. 5.1 = Pra 97 [2008] Nr. 21). Festzustellen ist nach dem Gesagten zunächst, dass die dreizehn Operationen, die der Privatkläger nach dem Koma über sich ergehen lassen musste, schon aus die- sem Grund nicht als mit der Basisgenugtuung abgegolten erachtet werden können. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass zumindest acht der erwähnten Eingriffe das rechte Bein betrafen, womit ebenfalls nicht gesagt werden kann, sie seien im Rahmen der Basisgenugtuung für die Amputation des linken Beines bereits mitberücksichtigt worden. Zu Recht weist der Privatkläger zu- dem darauf hin, dass es unproblematisch verlaufende Amputationen gibt und diese auch nicht zwingend mit Phantomschmerzen einhergehen müssen, weswegen das Mass des Leidens vorliegend als deutlich erhöht bezeichnet werden muss. Indirekt ergibt sich auch aus den Suva-Tabellen, dass eine Vielzahl von Operationen nicht mit der Integritätsentschädigung abgegolten wird, werden die Amputation eines Beines im Oberschenkelbereich und die vollständige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines doch gleich bewertet. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger trotz Prothese schmerzbedingt an Krücken gehen muss und nur kürzere Strecken zurücklegen kann, erscheint sein individuelles Leiden als erhöht – es sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es bekanntlich beinamputierte Menschen mit Prothesen gibt, die Spitzensport betreiben können. Weiter zu berücksichtigen sind vorliegend die Verletzungen des Privatklägers, die nicht zu bleibenden Schäden geführt haben (Bruch des rechten Beines bzw. Fusses, des linken Armes, der Na- se, und des Beckens), die teilweise ebenfalls operative Eingriffe notwendig mach- ten und mit Schmerzen verbunden waren, sowie der Umstand, dass all dies mit längeren Spital- und Rehabilitationsaufenthalten sowie Physiotherapien verbunden war und eine monatelange Betreuung in Pflegeheimen nach sich zog. Nicht zuletzt sei erwähnt, dass der Privatkläger eine posttraumatische Belastungsstörung erlitt und seit Jahren damit kämpft, seine Lebensfreude wiederzufinden (pag. 395 Z. 13 ff.). Für all diese individuellen Gegebenheiten macht der Privatkläger einen Zuschlag von mind. CHF 7'000.00 geltend, ausmachend knapp 7% der festgesetzten Basis- genugtuung, was die Kammer unter Würdigung der gesamten Umstände ohne wei- teres als angemessen erachtet. Es ergibt sich eine Erhöhung der Basisgenugtuung um CHF 7'000.00. Demnach ergibt sich in Anwendung der Zwei-Phasen-Methode eine Genugtuung von CHF 110'000.00. Allerdings hat das hohe Selbstverschulden des Privatklägers zur Folge, dass sich die Genugtuungssumme infolge der Haftungsquote um 75% entsprechend verringert – dies entspricht dem üblichen Vorgehen (vgl. oben Ziff. 10.3.1) und es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. Es resultiert damit eine Genugtuungssumme zugunsten des Privatklägers von ge- rundet CHF 28'000.00. Präjudizienvergleichsmethode Was nunmehr die Präjudizienvergleichsmethode betrifft, so ziehen die Parteien fol- gende Gerichtsentscheidungen zum Vergleich heran: 31 Der Privatkläger: – Urteil des Obergerichts Zürich vom 8. Dezember 1995 (ZR 1997 Nr. 2 E. IX, vgl. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Nr. 368, S. 367 f.) – Genugtuungssumme von CHF 150'000.00: Verkehrsunfall (04.04.1986) – Amputation des linken Beines (Unterschenkel- amputation links, subtotale Oberschenkelamputation links), Durchtrennung zweier Hauptnerven der linken Hand, Durchtrennung einer der beiden Handar- terien links, ausgedehntes Quetschtrauma mit Weichteilverlust links, ausge- dehnte Knochenbrüche, subtotale Amputation des linken Vorderarmes – Aus- riss aller Armnerven links, Schlüsselbeinverletzungen – Kreislaufschock und Hirnerschütterung – dreimonatiger Spitalaufenthalt – fünfmonatiger Rehabilita- tionsaufenthalt – Nachoperationen – Rollstuhlbedürftigkeit – Phantomschmer- zen – Aufgabe des Handarbeitslehrerinnenberufes und Umschulung zur Lo- gopädin Der Beschuldigte: – Urteil des BGer 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997 (vgl. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Nr. 145, S. 366) – Genugtuungssumme von CHF 45'000.00 (neben In- tegritätsentschädigung von CHF 34'020.00): Verkehrsunfall (06.06.1994) – Kollision – drittgradige offene Unterschenkelfrak- tur links mit erheblichen Weichteilverletzungen, subkapitale Humerusfraktur links, Fraktur der Schultergelenkpfanne links – Verletzung am linken Unter- schenkel führte zur proximalen Amputation ca. 11 cm unterhalb des Kniege- lenkspaltes – medizinisch-theoretische Invalidität von 35% – Integritätsent- schädigung von CHF 34'020.00 – Zuschlag zur Integritätsentschädigung be- trägt CHF 45'000.00 – Urteil des BGer 6S.470/2002 vom 5. Mai 2003 (vgl. HÜTTE/ LANDOLT, a.a.O., Nr. 96, S. 352) – Genugtuungssumme von CHF 75'000.00: Strafbare Handlung (30.07.1998) – versuchter Mord an einem Mitinhaftierten – schwere Verletzungen (vergleichbar mit Paraplegie) – Bundesgericht erhöht die vorinstanzlich auf CHF 50'000.00 festgesetzte Genugtuung um CHF 25'000.00 auf CHF 75'000.00 wegen der Schwere der Verletzung und der Schwere des Verschuldens – Urteil des BGer 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002 (vgl. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Nr. 65, S. 354 f.) – Genugtuungssumme von CHF 120'000.00: Arbeitsunfall (20.10.1993) – 29-jähriger Schreiner stürzt vom Dach – vollstän- dige Paraplegie sowie neurogene Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung – berufliche Umschulung und 50%ige Erwerbsunfähigkeit – Basisgenugtuung für komplette Paraplegie beträgt CHF 100'000.00 – Zuschlag von 20% bzw. CHF 20'000.00 für folgende Umstände: zweimalige Operation, fünfmonatiger Rehabilitationsaufenthalt, Spastizität und Schlafstörung, ständige Rücken- schmerzen, Aufgabe der selbstständigerwerbenden Berufstätigkeit, Schwierig- keiten im Intimbereich, Bruch Partnerschaft, verringerte Heiratschancen, beein- trächtigte Freizeitmöglichkeiten 32 Zum vom Privatkläger zitierten Urteil ist anzumerken, dass es aus dem Jahr 1995 stammt und demnach gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch be- dingt berücksichtigt werden kann. Ausserdem fällt auf, dass die erlittenen Verlet- zungen aus objektiver Sicht um einiges schwerer wogen, den Unfallverursacher ein schweres Verschulden traf und das jugendliche Alter der Geschädigten berücksich- tigt wurde samt Notwendigkeit einer Umschulung, teilweiser Erwerbsunfähigkeit sowie dem Umstand, dass die Geschädigte wohl würde auf Kinder verzichten müs- sen. Indessen würde sich die damals zugesprochene Summe heute teuerungsbe- reinigt auf rund CHF 170'000.00 belaufen (Indexbasis 05.1993, ursprünglicher In- dex 102.9 Punkte, aktueller Indexstand 116.1 Punkte). Die vom Beschuldigten zitierten Präjudizien liegen nicht länger als 25 Jahre zurück und sind von daher zum Vergleich grundsätzlich geeignet. Zu Urteil 4C.123/1996 ist darauf hinzuweisen, dass der Geschädigten unter Berücksichtigung der Inte- gritätsentschädigung eine Gesamtsumme von CHF 79'000.00 zugesprochen wur- de, was heute teuerungsbereinigt rund CHF 88'000.00 entsprechen würde (Index- basis 05.1993, ursprünglicher Index 104.0 Punkte). Berücksichtigt wurden im We- sentlichen die Verletzung des Unterschenkels mit späterer Amputation (Invali- ditätsgrad 35%), eine Oberarmfraktur sowie eine Fraktur der Schultergelenkpfanne. Soweit aus dem Präjudiz ersichtlich wiegen diese Verletzungen jedoch deutlich weniger schwer als diejenigen des Privatklägers. Die im Urteil 6S.470/2002 ge- sprochene Summe von CHF 75'000.00 würde sich heute auf rund CHF 80'000.00 belaufen (Indexbasis 05.2000, ursprünglicher Index 102.8 Punkte, aktueller Index- stand 109.4 Punkte). Die zugrundeliegenden Verletzungen sind nicht mit den vom Privatkläger erlittenen Verletzungen vergleichbar. Auch die im Entscheid enthalte- nen Hinweise helfen aus Sicht der Kammer nicht wesentlich weiter, da sie mittler- weile auch älter als 25 Jahre sind. Betreffend Urteil 4C.103/2002 schliesslich ist festzuhalten, dass der Betrag von CHF 100'000.00, der als Ausgangspunkt für die Paraplegie inkl. neurogener Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung festgesetzt wurde, 95% des damals geltenden Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von CHF 106'800.00 entspricht (Art. 22 UVV in der Fassung vom 15. Dezember 1997; die Paraplegie wurde gemäss Anhang 3 schon damals mit 90% veran- schlagt), und für die Erhöhung auf CHF 120'000.00 neben ähnlichen Umständen wie vorliegend insbesondere die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, die Schwierigkeiten im Intimbereich sowie das noch junge Alter des Geschädigten berücksichtigt wurden. Im Kern liegt diesem Entscheid demnach ebenfalls die Zwei-Phasen-Methode zugrunde und massgebend ins Gewicht fällt insbesondere die wesentlich tiefere Bemessungsbasis gemäss Art. 22 UVV. Nachdem der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes aktuell CHF 148'200.00 beträgt, würde sich die Gesamtsumme heute voraussichtlich auf über CHF 160'000.00 belaufen. Auch wenn der Betrag von CHF 120'000.00 lediglich um die Teuerung bereinigt wird, kommt man auf eine Summe von CHF 130'000.00 (Indexbasis 05.2000, ur- sprünglicher Index 101.8 Punkte). Insgesamt ist festzustellen, dass die angerufenen Präjudizien nicht direkt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Auch die Kammer konnte keine für den Ver- gleich geeigneteren Vergleichsurteile ausfindig machen. Innerhalb der auf heute aufgerechneten Genugtuungssummen gemäss den vorstehenden Überlegungen, 33 also CHF 170'000.00 bzw. CHF 160'000.00 für die deutlich schwereren Verletzun- gen im Urteil des Obergerichts Zürich bzw. im Urteil 4C.103/2002 sowie der Sum- me von CHF 88'000.00 gemäss Urteil 4C.123/1996 für vergleichsweise leichtere Beeinträchtigungen, resultiert nach Auffassung der Kammer bei Anwendung der Präjudizienvergleichsmethode im vorliegenden Fall eine Genugtuung im Bereich von CHF 100'000.00 bis CHF 120'000.00. Diese ist selbstverständlich ebenfalls gemäss der Haftungsquote auf 75% zu reduzieren, womit ein Betrag von CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 resultiert. Nach dem Gesagten erweist sich die vorstehend mit der Zwei-Phasen-Methode bestimmte Genugtuung von CHF 28'000.00, wobei diese Methode im vorliegenden Fall wie ausgeführt als geeigneter erscheint, auch nach der Kontrolle mit der Präju- dizienvergleichsmethode als angemessen. 10.3.5 Zwischenfazit Höhe der Genugtuung Es ergibt sich als Zwischenfazit, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Ge- nugtuung im Betrag von CHF 28'000.00 zu bezahlen hat. 10.4 Verzinsung der Genugtuung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Genugtuung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses mit einem Zinssatz von 5% zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4). 10.5 Fazit Genugtuung Der Beschuldigte wird verurteilt, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 28'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2015 zu bezahlen. Soweit weiterge- hend wird die Klage betreffend Genugtuung abgewiesen. IV. Kosten- und Entschädigung 11. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber zu einer allfälligen Stellung- nahme eingeladen worden ist, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch un- terliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Ergreift weder die Staats- anwaltschaft noch der Beschuldigte, sondern eine weitere Partei ein Rechtsmittel, so folgt die Auflage der Verfahrenskosten zivilprozessualen Grundsätzen (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 428). Die Generalstaatsanwaltschaft hat keine Anträge gestellt und daher auch keine Kosten zu tragen. Sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte sind hingegen mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Der Privatkläger hat sich erfolgreich gegen die Verweisung der Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zur Wehr gesetzt und sich damit ein diesbezügliches separates Verfahren erspart, ist demgegenüber je- 34 doch betreffend die Höhe des Schadenersatzes vollumfänglich sowie betreffend Höhe der Genugtuung überwiegend unterlegen, was allerdings grösstenteils auf die Bestimmung der Haftungsquote zurückzuführen ist. Nachdem dem Gericht diesbe- züglich wie auch für die Bemessung der Genugtuung an sich ein weites Ermessen zukommt (vgl. oben Ziff. 9.2.1 und 10.3.1) rechtfertigt es sich vorliegend, Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO (analog) anzuwenden (vgl. ECHLE, a.a.O., S. 111, sowie Urteil des BGer 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten dem Privatkläger und dem Beschuldigten grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Privatkläger ist allerdings aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege vorläufig von der Kostentragung zu befreien (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Art. 30 Abs. 1 OHG bezieht sich nur auf Verfahren betreffend die von den Bera- tungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, et- wa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (vgl. etwa BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen, Urteil des BGer 6B_803/2017 vom 26. April 2018 E. 5.3.). Die auf den Privatkläger entfallende Hälfte der oberinstanzlichen Verfah- renskosten geht nach dem Gesagten vorläufig zu Lasten des Kantons Bern, wobei der Privatkläger diese Art. 135 Abs. 4 StPO analog zurückzubezahlen hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO, vgl. MAZZU- CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 138 StPO). Was die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren betrifft, so wäre an sich zu überlegen, diese nach Art. 44 Abs. 1 des Verfahrens- kostendekrets (VKD; BSG 161.12) zu bemessen, zumal oberinstanzlich nach dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten lediglich noch der Zivilpunkt angefochten war. Es ergäbe sich bei einem Streitwert von über CHF 100'000.00 eine Gebühr von mindestens CHF 6'000.00. Mit Blick auf den Umstand, dass ursprünglich der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung erklärt hatte, hätten bei Durchführung eines mündlichen Verfahrens ebenfalls Verfahrenskosten von CHF 6'000.00 resul- tiert (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabtei- lungskonferenz vom 23. April 2018), wobei der Zivilpunkt dabei trotz des grösseren Aufwands für den Strafpunkt praxisgemäss sozusagen "inbegriffen" gewesen wäre. Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Festsetzung nach rein zivilrechtlichen Grundsätzen vorliegend als stossend und rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'000.00 zu bestimmen. 12. Entschädigungen Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft An- spruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Bei teilweiser Abweisung des Zivilanspruchs ist eine Entschädigung- und Kostenaufteilung nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens i.S.v. Art. 428 Abs. 1 StPO vorzunehmen (WEHREN- BERG/FRIEDRICH, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 432). Gemäss 35 Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Per- son Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendun- gen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich gestützt auf die vorstehenden Ausführun- gen betreffend Obsiegen bzw. Unterliegen des Privatklägers und des Beschuldig- ten und angesichts der hälftigen Teilung der Verfahrenskosten, den Parteien ge- genseitig keine Entschädigungen zuzusprechen, zumal im Übrigen die Aufwendun- gen beider Parteianwälte nahezu gleich hoch ausgefallen sind. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die der amt- lichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Kostennoten der beiden Rechtsvertreter (pag. 783 ff.) erscheinen mit Blick auf den im oberinstanzlichen Verfahren durchgeführten doppelten Schriftenwechsel als angemessen und das Honorar bzw. die amtlichen Entschädigungen können ent- sprechend festgesetzt werden. Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- standes an den Staat zu verlangen (vgl. BGE 141 IV 262 E. 2.2 = Pra 104 [2015] Nr. 98 mit Hinweisen; anders verhält es sich im Berufungsverfahren lediglich bei einem erst- und oberinstanzlichen Freispruch, vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3). 36 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 28. März 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 16. Juli 2015 in E.________, zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51, 111 StGB, 427 Abs. 1 StPO, verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen (16. Juli 2015 bis 17. Juli 2015) wird im Umfang von 2 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 22'052.25 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 20'468.55, ins- gesamt bestimmt auf CHF 42'520.80 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 23'552.25). B. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ wie folgt bestimmt wurden: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.50 200.00 CHF 3’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 33.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’533.50 CHF 282.70 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’816.20 37 volles Honorar 17.50 270.00 CHF 4’725.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 33.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’758.50 CHF 380.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5’139.20 nachforderbarer Betrag CHF 1’323.00 Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 31.50 200.00 CHF 6'300.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 198.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'498.60 CHF 500.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'999.00 volles Honorar 31.50 270.00 CHF 8'505.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 198.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'703.60 CHF 670.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'373.80 nachforderbarer Betrag CHF 2'374.80 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10‘815.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 3‘697.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wie folgt bestimmt wurden: Leistungen bis 31.12.2017 StundenSatz amtliche Entschädigung 12.58 200.00 CHF 2’516.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 9.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2’525.60 CHF 202.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’727.65 38 volles Honorar 12.58 250.00 CHF 3’145.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 9.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’154.60 CHF 252.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3’406.95 nachforderbarer Betrag CHF 679.30 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 37.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'037.80 CHF 387.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'425.70 volles Honorar 25.00 250.00 CHF 6'250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 37.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'287.80 CHF 484.15 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'771.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'346.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ mit CHF 8‘153.35. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspfle- ge und dem vollen Honorar CHF 2‘025.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). C. Betreffend Zivilpunkt erkannt wurde: Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 39 D. Weiter verfügt wurde: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). II. 1. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ Schadenersatz von CHF 1‘285.15 zuzüglich 5% Zins seit 16. September 2017 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Teilklage betreffend Schadenersatz abgewiesen. 2. Die weitere bzw. künftige Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote von A.________ auf 25% festgelegt. Für die Festlegung der Höhe der Forderung wird der Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen. 3. A.________ wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 28'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 16. Juli 2015 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage betreffend Genugtuung abgewiesen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden A.________ und dem Straf- und Zivilkläger je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die anteilsmässigen Verfahrenskosten des Straf- und Zivilklägers von CHF 1'500.00 zu Lasten des Kan- tons Bern. Der Straf- und Zivilkläger hat dem Kanton Bern den Betrag von CHF 1'500.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 278.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’678.10 CHF 437.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’115.30 40 volles Honorar CHF 7’290.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 278.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’568.10 CHF 582.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’150.85 nachforderbarer Betrag CHF 2’035.55 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'115.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'035.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Straf- und Zivilklägers C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.50 200.00 CHF 5’300.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 196.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’496.20 CHF 423.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’919.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'919.40. Aufgrund seiner Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern die ausgerichte- te Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). 7. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer a.v.d. Rechtsanwalt und Notar D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 41 Bern, 22. März 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. März 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald Die Gerichtsschreiberin: López i.V. Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. 42