8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird nach Eingang der Kostennote festgesetzt werden. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, eine Kostennote einzureichen. 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.