die allseits bekannte Wohnadresse des Beschuldigten scheint korrekt zu sein. Im Lichte dieser Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllt. Der Berufungswille ist erloschen, soweit er überhaupt einmal bestand. Das Berufungsverfahren wird als erledigt abge- 11 schrieben, weil die Berufung als zurückgezogen gilt. Das Urteil der Vorinstanz vom 20. März 2019 erwächst in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 Bst. b StPO). IV. Kosten