7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte seit einem guten Jahr – ohne Zustelldomizil in der Schweiz und ohne je ausgewiesen den Kontakt zu seinem Verteidiger oder den Behörden gesucht zu haben – nicht mehr in der Schweiz. Er befindet sich höchstwahrscheinlich im Ausland, wohl in den Niederlanden, und konnte/kann nicht gesetzmässig, das heisst persönlich im Sinne von Art. 87 Abs. 4 StPO, vorgeladen werden. Die Verfahrensleitung hat – transparent gegenüber der Verteidigung bzw. mit dieser zusammen – zumutbare Nachforschungen unternommen; die allseits bekannte Wohnadresse des Beschuldigten scheint korrekt zu sein.