407 Abs. 1 Bst. c StPO sind daher erfüllt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1572; EUGSTER, a.a.O., N. 3 und Fn. 14 zu Art. 407 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat aus anwaltlichen Sorgfaltkeitsüberlegungen Berufung eingelegt und hält deswegen daran fest, doch gilt diese nun als Folge des Verhaltens des Beschuldigten selber als zurückgezogen. III. Fazit