Der Beschuldigte hat die Schweiz ca. Ende März 2019 verlassen. Er befindet sich seither – ohne Zustelldomizil in der Schweiz und ohne je wieder nachweislich den Kontakt zu seiner Verteidigerin oder den Behörden gesucht zu haben – im Ausland. Der Beschuldigte wurde mehrfach in korrekter Weise gerichtlich vorgeladen, und zwar mit Verfügung vom 23. September 2019 (pag. 1283 f.; siehe auch pag. 1289) sowie mit Verfügung vom 13. März 2020 (pag. 1317 f; siehe auch pag. 1325). Die Voraussetzungen für die Annahme der Rückzugsfiktion nach Massgabe von Art. 407 Abs. 1 Bst.