c StPO, da der Beschuldigte gar nicht erst vorgeladen werden kann (vgl. EUGSTER, a.a.O. N. 3 zu Art 407 StPO letzter Satz). Für diese gelten, wie oben ausführlich dargestellt, andere Prinzipien. Die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO kann mithin auch bei einer notwendigen/amtlichen Verteidigung greifen. 6.7 Es verbleibt die Prüfung, ob der Beschuldigte tatsächlich nicht vorgeladen werden kann. Dies ist, in der gebotenen Kürze, zu bejahen: Der Beschuldigte hat die Schweiz ca. Ende März 2019 verlassen.