407 Abs. 1 Bst. c ein. 6.6 Ebenfalls nichts zugunsten des Beschuldigten ergibt sich aus Überlegungen betreffend die notwendige/amtliche Verteidigung. EUGSTER schreibt im Basler Kommentar über die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO (Da im Falle einer notwendigen Verteidigung diese bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zu gewähren ist, kann die Bestimmung von Art. 407 Abs. 1 lit. a gar nicht zur Anwendung kommen [EUGSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 407 StPO]). Hier geht es jedoch um eine Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO, da der Beschuldigte gar nicht erst vorgeladen werden kann (vgl. EUGSTER, a.a.