10 dass das Berufungsgericht versuchen muss, einer beschuldigten Person die Vorladung persönlich zuzustellen. Ist deren Aufenthaltsort (in der Schweiz und trotz eigentlichen Zustelldomizils) trotz zumutbarer Nachforschungen nicht zu ermitteln, hat die Zustellung (ersatzweise) durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu erfolgen. Wenn der Beschuldigte jedoch wie hier gar kein Zustelldomizil (mehr) hat, tritt die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 Bst.