Dass die oberinstanzliche Hauptverhandlung schliesslich abgesetzt werden musste, spielt für die Frage, ob der Beschuldigte sein Desinteresse an der Berufungsverhandlung manifestiert hat, keine Rolle. 6.5 Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2013 vom 6. März 2014 lässt sich für den Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dort war die Anwendung von Art. 407 Abs. 1 Bst. a StPO strittig. Das Berufungsgericht unterliess es, einen Beschuldigten persönlich vorzuladen. Es stellte die Vorladung (für den Beschuldigten) einzig seinem Verteidiger zu. Das Bundesgericht erachtete dies richtigerweise als StPO-widrig.