_, - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin [pag. 1317]). Dass diesem Schreiben keine erneute Vorladung beigelegt wurde, versteht sich von selbst, wurde Rechtsanwalt B.________ doch bereits mit Verfügung vom 23. September 2019 für die am 17. April 2020 vorgesehen gewesene Verhandlung vorgeladen. Dass die oberinstanzliche Hauptverhandlung schliesslich abgesetzt werden musste, spielt für die Frage, ob der Beschuldigte sein Desinteresse an der Berufungsverhandlung manifestiert hat, keine Rolle.