Vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 sowie des Beschuldigten vom 12. März 2020 wird Kenntnis genommen und durch Zustellen einer Kopie an die jeweilige Gegenpartei gegeben. 2 Es wird ein erneuter und letzter Versuch unternommen, den Beschuldigten an der von ihm gemeldeten Adresse vorzuladen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________, - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin [pag.