Die Verteidigung führte am 27. April 2020 ausserdem aus, sie habe selber ebenfalls keine erneute Vorladung erhalten, weshalb unklar sei, für welchen Termin der Beschuldigte vorgeladen worden wäre. Dem ist zu entgegnen, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 13. März 2020 auch der Verteidigung zugesendet worden war (1. Vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 sowie des Beschuldigten vom 12. März 2020 wird Kenntnis genommen und durch Zustellen einer Kopie an die jeweilige Gegenpartei gegeben.