Dennoch unterliess der Beschuldigte es sowohl, die gerichtlichen Vorladungen – insbesondere diejenige vom 13. März 2020, also nach dem (behaupteten) Telefongespräch mit seinem Verteidiger – entgegen zu nehmen, als auch auf Kontaktaufnahmen von Rechtsanwalt B.________ (schriftlich) zu antworten. Dies alles belegt sein Desinteresse an der Berufung letztlich mit aller Deutlichkeit. Die Verteidigung führte am 27. April 2020 ausserdem aus, sie habe selber ebenfalls keine erneute Vorladung erhalten, weshalb unklar sei, für welchen Termin der Beschuldigte vorgeladen worden wäre.