ne Verurteilung stossend sei und es ihm wichtig sei, dass sie zweitinstanzlich zu überprüfen sei, handelt es sich doch keineswegs um einen Bagatellvorwurf. An diesen Kontaktaufnahmemöglichkeiten vermögen weder die zwangsweise Ausschaffung, welche im Übrigen soweit ersichtlich unstrittig rechtmässig erfolgte, noch ein weiterentfernter Aufenthaltsort etwas zu ändern. Dennoch unterliess der Beschuldigte es sowohl, die gerichtlichen Vorladungen – insbesondere diejenige vom 13. März 2020, also nach dem (behaupteten) Telefongespräch mit seinem Verteidiger – entgegen zu nehmen, als auch auf Kontaktaufnahmen von Rechtsanwalt B._____