Seit seiner Ausschaffung in die Niederlanden befindet sich der Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit im Ausland, ohne seither je in belegter Weise den Kontakt zu seinem Verteidiger oder den Behörden gesucht zu haben. Trotz Ausschaffung hätte er von seinem unantastbaren Recht Gebrauch machen können, mit seiner Verteidigung aktiv (namentlich durch schriftliches Beantworten von E-Mails) Kontakt aufzunehmen oder sich an die mit seiner Ausschaffung betrauten Dienste zu wenden und so fortlaufend direkt oder via seinen Verteidiger nachweislich zu bestätigen, dass sei-