84 Abs. 4 StPO). Ein Berufungsverfahren wäre mithin dann durchzuführen gewesen, wenn der Beschuldigte persönlich hätte vorgeladen werden können und er zum Termin erschienen wäre oder wenn er unentschuldigt ferngeblieben wäre, sich aber durch seinen Verteidiger hätte vertreten lassen. 6.4 Der Umstand, dass der Beschuldigte ausgeschafft wurde, vermag an der gefestigten Praxis der 2. Strafkammer nichts zu ändern. Aus der Ausschaffung ergibt sich