[…] Eine Vertretung durch den amtlichen Verteidiger ist jedoch – auch wenn er, wie vorliegend, vor Gericht erscheint – nicht möglich, wenn der Berufungskläger weder die eigene Adresse noch ein Zustellungsdomizil bezeichnet und in keinem Zeitpunkt seit dem angefochtenen Urteil schriftlich oder mündlich Kontakt mit seinem Anwalt hatte.). Die amtliche Verteidigung kann respektive konnte im Übrigen nicht als quasi konkludentes Zustelldomizil für eine rechtsgültige Vorladung des Beschuldigten dienen, da – mit der eidgenössischen StPO so eingeführt – gemäss Art.