Objektiv hat der Beschuldigte nämlich seit vielen Monaten demonstriert, dass er an einem Berufungsverfahren kein reales Interesse hat (vgl. Berufungsanmeldung vom 29. März 2019; zudem Schreiben der Verteidigung vom 6. Dezember 2019: Meine Schreiben an die mir bekannte Adresse werden nicht mehr abgeholt und auch auf elektronischem oder telefonischem Weg ist mir seit geraumer Zeit eine Kontaktaufnahme nicht mehr möglich.). Er hat sich weder bei den Behörden oder nachweislich bei seinem Verteidiger gemeldet noch hat er (anlässlich seiner Ausschaffung per mutmasslich Ende März 2019 [vgl. pag.