zwar mit, er habe am 9. März 2020 «überraschend» einen Anruf des Beschuldigen erhalten; die Wohnadresse sei immer noch «D.________» – weshalb eine Zustellung nicht möglich gewesen sei und selbst die A-Postbriefe der Verteidigung zurückgekommen seien, vermöge der Beschuldigte nicht zu beurteilen. Indessen sind diese Ausführungen unbelegt. Ob dieses Telefonat tatsächlich stattgefunden hat, scheint ungewiss. Dies ist aber letztlich für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.