88 Abs. 1 StPO für diese weiterhin Anwendung findet. 6.3 In letzter Zeit erkannte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in mehreren vergleichbaren Fall auf Rückzug der Berufung (siehe Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 192 vom 5. Februar 2018; SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018; SK 18 283 vom 22. Oktober 2018). An dieser gefestigten Praxis ist festzuhalten. Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 12. März 2020 (und damit kurz nach Versand der verfahrensleitenden Verfügung betreffend einen möglichen Anwendungsfall von Art. 407 Abs. 1 Bst. c StPO) zwar