Eine solche Verhaltensweise wird weder durch Art. 32 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;