c StPO, indem die Norm bestimmt, dass wenn sich ein (konkludentes) Desinteresse an einer Berufung manifestiert, das Rechtsmittel als zurückgezogen gilt. Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden können soll.