Noch viel weniger ist es ausreichend, wenn ein Verteidiger allein gestützt auf einen mutmasslichen Willen des Beschuldigten die Berufung erklärt. Vielmehr muss die berufungsführerische Absicht, dass ein Gerichtsurteil von der nächsthöheren Instanz überprüft wird, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Entscheidend ist mithin die ordnungsgemässe Vorladung respektive Zustellung an die beschuldigte Person.