c StPO dadurch, dass – wegen Abwesenheit respektive fehlenden Zustellungsdomizils – ein Berufungsführer nicht vorgeladen werden kann. Es reicht grundsätzlich nicht aus, seinem amtlichen Verteidiger nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils schlicht mitzuteilen, dass man mit dem Entscheid nicht einverstanden sei und gegen diesen vorgehen wolle. Noch viel weniger ist es ausreichend, wenn ein Verteidiger allein gestützt auf einen mutmasslichen Willen des Beschuldigten die Berufung erklärt.