6 neralstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 4). Die persönliche Stellungnahme des Beschuldigten – das heisst die Darlegung, wieso das vorinstanzliche Urteil aus seiner Sicht fehlerhaft sein soll – ist respektive wäre von zentraler Bedeutung. Das Einverständnis des Beschuldigten, ein schriftliches Verfahren durchzuführen, liegt nicht vor (vgl. Art 406 Abs. 2 StPO). Ferner sind auch nicht bloss Rechtsfragen zu beurteilen (vgl. Art. 406 Abs. 1 Bst.