Der Beschuldigte werde amtlich vertreten und habe mehrfach mit der Verteidigung telefonisch Kontakt gehabt. Es sei auch für die Verteidigung schwierig, dass dieser Kontakt nicht regelmässig möglich sei. Der Beschuldigte habe kundgetan, er sei halt viel unterwegs. 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass mit Blick auf Art. 406 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils eines Kollegialgerichts ausgeschlossen ist. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Ge-